War­um Sie einen erfah­re­nen Rechts­exper­ten brau­chen

Als öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber ist es beson­ders wich­tig, in Sachen Ver­ga­be­recht rechts­si­cher im Sat­tel zu sit­zen. Denn nur dann sind Ihre Beschaf­fun­gen recht­lich unan­greif­bar. Des­halb spielt die Unter­stüt­zung durch hoch­spe­zia­li­sier­te Exper­ten für Ein­käu­fer, Bedarfs­trä­ger, Ver­ga­be­stel­len und Jus­ti­zia­re eine her­aus­ra­gen­de Rol­le. Unse­re erfah­re­nen Fach­an­wäl­te für Ver­ga­be­recht ken­nen die aktu­el­len Beschlüs­se der Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren. Sie wis­sen um die Fall­stri­cke, die im Ver­ga­be­recht lau­ern, und ver­mei­den sie gemein­sam mit Ihnen.

Sie sind öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber und benö­ti­gen Hil­fe bei Ihren Ver­ga­ben?

aban­te Sofort­hil­fe

+49 341 238 203 00

Als eine aus­schließ­lich auf das Ver­ga­be­recht und Begleit­rechts­ge­bie­te spe­zia­li­sier­te, bun­des­weit täti­ge Anwalts­kanz­lei ver­fü­gen wir über lang­jäh­ri­ge Erfah­run­gen. Wir bera­ten und ver­tre­ten seit Jah­ren Bun­des- und Lan­des­be­hör­den, Städ­te, Gemein­den und sons­ti­ge Kom­mu­nen, Anstal­ten, Stif­tun­gen und Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts sowie pri­vat­rechts­för­mig orga­ni­sier­te öffent­li­che Auf­trag­ge­ber. Wir ken­nen Ihre Anlie­gen und spre­chen die­sel­be Spra­che. So beglei­ten wir unse­re Man­dan­ten auch bei kom­ple­xen Pro­jek­ten – etwa bei auf­wän­di­gen Bau­vor­ha­ben oder IT-Pro­jek­ten oder einer Neu­or­ga­ni­sa­ti­on ihrer Ver­ga­be­stel­le.

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Unse­re Refe­ren­zen

News­let­ter

The­men für Auf­trag­ge­ber

  • Die Vor­be­rei­tung des Ver­ga­be­ver­fah­rens

  • War­um die Vor­be­rei­tung des Ver­ga­be­ver­fah­rens so wich­tig ist

    Ver­ga­be­ver­fah­ren sind nicht nur in tat­säch­li­cher, son­dern auch in recht­li­cher Hin­sicht vor­aus­set­zungs­reich. Wer hier dane­ben greift, gefähr­det sein Pro­jekt. Feh­ler in der Ver­trags­ge­stal­tung holen den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber in der Aus­füh­rungs­pha­se wie­der ein. Unsau­ber gefass­te Ver­ga­be­un­ter­la­gen berei­ten schon im Ver­ga­be­ver­fah­ren Pro­ble­me, spä­tes­tens aber bei der Revi­si­on durch Rech­nungs­prü­fer oder sons­ti­ge Prüf­be­hör­den oder gar vor der Ver­ga­be­kam­mer.

    Das Sys­tem der Ver­ga­benach­prü­fung durch Ver­ga­be­kam­mern und Ober­lan­des­ge­rich­te

    Die Prü­fung von Ver­ga­be­ver­fah­ren durch Prüf­stel­len, Rech­nungs­prü­fungs­äm­ter und Rech­nungs­hö­fe

    Die Ver­ga­be­ver­fah­rens­ar­ten

    Vor der Ein­lei­tung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens muss immer geklärt wer­den, wel­che Ver­ga­be­ver­fah­rens­art ein­schlä­gig ist. Dies hängt meis­tens von der Leis­tungs­art und vom Auf­trags­wert ab. Es kann aber auch ein Aus­nah­me­tat­be­stand ein­schlä­gig sein, nach dem Sie ein weni­ger wett­be­werbs­in­ten­si­ves, schnel­le­res Ver­ga­be­ver­fah­ren durch­füh­ren oder gar den Auf­trag direkt ver­ge­ben dür­fen. Um die­se Fra­gen rechts­si­cher zu klä­ren, bedarf es der Kennt­nis der ein­schlä­gi­gen ver­ga­be­recht­li­chen Bestim­mun­gen und der Recht­spre­chung. Dar­um emp­fiehlt es sich, einen Fach­an­walt für Ver­ga­be­recht hin­zu­zie­hen. Ger­ne sind wir für Sie da.

    Ver­fah­rens­ar­ten ober­halb der EU-Schwel­len­wer­te

    Ver­fah­rens­ar­ten unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te

    Leis­tungs­ar­ten – was tun bei Misch­leis­tun­gen?

    Aus­nah­me­tat­be­stän­de, um in das Ver­hand­lungs­ver­fah­ren bzw. die Ver­hand­lungs­ver­ga­be zu wech­seln

    Die Auf­glei­sung Ihrer Beschaf­fung

    Beim Nach­den­ken über die rich­ti­ge Ver­ga­be­ver­fah­rens­art fällt oft­mals auf, dass unter­schied­li­che Gewer­ke beschafft wer­den sol­len. Sofort stellt sich die Fra­ge, ob nicht der Mit­tel­stands­schutz die Bil­dung von Fach- und Gebiets­lo­sen gebie­tet. Und so wird aus einer auf den ers­ten Blick ein­fa­chen Ein­kaufs­pro­ze­dur eine Kas­ka­de von hin­ter­ein­an­der und par­al­lel durch­zu­füh­ren­den Ver­ga­be­ver­fah­ren, mit denen die unter­schied­lichs­ten Leis­tungs­er­brin­ger ange­spro­chen wer­den. Wie eine Auf­glei­sung sinn­voll erfol­gen kann und wie Ihre Ver­ga­be­ver­fah­ren auf­ein­an­der zu bezie­hen sind, dies ist eine am bes­ten fach­an­walt­lich zu klä­ren­de Fra­ge. Kon­sul­tie­ren Sie uns ger­ne jeder­zeit.

    Die Pflicht zur Los­bil­dung

    Der Mit­tel­stands­schutz

    Gesamt­ver­ga­be – ja oder nein?

    Manch­mal rät die Beschaf­fungs­er­fah­rung dazu, gera­de kei­ne Auf­tei­lung nach Losen vor­zu­neh­men, son­dern eine Gesamt­ver­ga­be durch­zu­füh­ren. Wir den­ken an Gene­ral­pla­ner, Total­un­ter­neh­mer und ‑über­neh­mer, Gene­ral­un­ter­neh­mer und ‑über­neh­mer. Was gut klingt, ist aber oft genug ver­ga­be­rechts­wid­rig. Ob aus­nahms­wei­se eine Gesamt­ver­ga­be durch­ge­führt wer­den kann, soll­ten Sie von einer erfah­re­nen Kanz­lei für Ver­ga­be­recht prü­fen las­sen.

    Wann ist eine Gesamt­ver­ga­be zuläs­sig?

    Wor­auf ach­ten bei GU-GÜ-/TU-TÜ-Ver­ga­ben?

    Die los­über­grei­fen­de Auf­trags­wert­ermitt­lung

    Wenn Sie Ihre Beschaf­fung auf­glei­sen und Fach- oder Gebiets­lo­se bil­den, wie ermit­teln Sie eigent­lich dann den Auf­trags­wert? Los­scharf oder los­über­grei­fend? Da eine kor­rek­te und aktu­el­le Auf­trags­wert­ermitt­lung zwin­gend erfor­der­lich ist, um ein Ver­ga­be­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten, müs­sen Sie sich auch damit befas­sen. Am bes­ten, Sie las­sen sich hier­bei von uns hel­fen.

    Auf­trags­wert, Wer­tungs­preis, Rech­nungs­preis

    War­um ist der Auf­trags­wert so wich­tig?

    Grund­sät­ze der Auf­trags­wert­ermitt­lung

    Eigen­erklä­run­gen, Auf­trags­aus­füh­rungs­be­din­gun­gen, Zuschlags­kri­te­ri­en – und was noch?

    Zur Ver­ga­be­vor­be­rei­tung gehört u.a. die Vor­be­rei­tung sach­dien­li­cher Eigen­erklä­run­gen, die Defi­ni­ti­on über­prüf­ba­rer Auf­trags­aus­füh­rungs­be­din­gun­gen, die Fest­le­gung rechts­kon­for­mer Eig­nungs- und Zuschlags­kri­te­ri­en und natür­lich die recht­li­che Über­prü­fung der Leis­tungs­be­schrei­bung, die das Herz jeder Ver­ga­be ist. Über­las­sen Sie hier nichts dem Zufall, son­dern fra­gen Sie nach fach­an­walt­li­chem Rat.

    Die Eig­nungs­prü­fung

    Die Wirt­schaft­lich­keits­be­wer­tung

    Sozia­le und umwelt­be­zo­ge­ne Auf­trags­aus­füh­rungs­be­din­gun­gen

    Recht­li­che Anfor­de­run­gen an die Leis­tungs­be­schrei­bung

    Set­zen Sie auf rechts­si­che­re Ver­trä­ge

    Unwirk­sa­me Klau­seln füh­ren zu erheb­li­cher Rechts­un­si­cher­heit und fol­gen­schwe­ren Ver­pflich­tun­gen. Als öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber pro­fi­tie­ren Sie dar­um von moder­nen und zugleich maß­ge­schnei­der­ten Ver­trä­gen, wel­che die aktu­el­len recht­li­chen Vor­ga­ben mit den indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­sen in Ein­klang brin­gen. Auch wenn Sie zur Anwen­dung von Mus­ter­ver­trä­gen (z.B. EVB IT) ver­pflich­tet sind, kommt es auf deren Aus­ge­stal­tung im Detail an. Unse­re Exper­ten hel­fen Ihnen bei der Ver­trags­ge­stal­tung ger­ne wei­ter.

    Ver­han­deln im Ver­ga­be­ver­fah­ren

    Ver­hand­lungs­ver­bo­te im Ver­ga­be­ver­fah­ren

    Mus­ter­ver­trä­ge im Ver­ga­be­ver­fah­ren

  • Die Ver­ga­be­ver­fah­rens­ab­wick­lung

  • Bekannt­ma­chung oder Auf­for­de­rung zur Ange­bots­ab­ga­be?

    Rein tat­säch­lich wird nur ein klei­ner Teil der Ver­ga­be­ver­fah­ren durch eine Auf­trags­be­kannt­ma­chung, gar im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on, ein­ge­lei­tet. Die meis­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren wer­den durch die Auf­for­de­rung eröff­net, ein Ange­bot abzu­ge­ben. Wel­chen Weg Sie wäh­len soll­ten, was die Bekannt­ma­chung zu beinhal­ten hat bzw. wel­che For­mu­lie­run­gen in der Auf­for­de­rung zur Ange­bots­ab­ga­be ange­bracht sind, dazu kön­nen wir als spe­zia­li­sier­te Fach­kanz­lei Sie ger­ne bera­ten. Zögern Sie nicht, uns anzu­spre­chen.

    Die Auf­trags­be­kannt­ma­chung

    Bie­ter­fra­gen – und manch­mal auch Rügen

    Wäh­rend eines Ver­ga­be­ver­fah­rens kommt es sehr oft zu Bie­ter­fra­gen. Die­se Fra­gen sind nütz­lich. Sie machen näm­lich den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber auf Lücken und Unklar­hei­ten auf­merk­sam. Des­halb lau­tet unse­re Losung: „Jede Fra­ge ist eine Chan­ce!“ Bie­ter­fra­gen sind recht­zei­tig und – grund­sätz­lich – gegen­über allen Inter­es­sen­ten zu beant­wor­ten. Auf die Ant­wort kommt es also an. Sind Sie sich inso­weit nicht sicher, wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an uns. Erst recht, wenn ein Bie­ter nicht bloß nach­fragt, son­dern Ihre Vor­ga­ben aus Ver­ga­be­rechts­grün­den bean­stan­det.

    Bie­ter­fra­gen rich­tig stel­len

    Rügen im Ver­ga­be­ver­fah­ren

    Die Ange­bots­öff­nung und die for­ma­le Prü­fung

    Teil­nah­me­an­trä­ge und Ange­bo­te müs­sen ord­nungs­ge­mäß geöff­net und ver­wahrt wer­den. Noch dazu ist dies nach­voll­zieh­bar zu doku­men­tie­ren. Wie Sie all dies am bes­ten tun, erfah­ren Sie im Gespräch mit uns – wenn wir die­se Auf­ga­ben nicht gleich für Sie über­neh­men sol­len. Im Anschluss an die Öff­nung kommt es meis­tens zu einer for­ma­len Prü­fung. Lie­gen alle Unter­la­gen vor? Ist das Ange­bot form- und frist­ge­recht ein­ge­gan­gen? Hat der Bie­ter die Ver­ga­be­un­ter­la­gen abge­än­dert? Eine Rei­he ziel­füh­ren­der, sinn­vol­ler Prü­fungs­punk­te, die wir nach und nach für Sie abar­bei­ten, wenn Sie uns damit beauf­tra­gen.

    Prä­sen­ta­tio­nen, Test­stel­lun­gen und Ver­hand­lun­gen

    In man­chen Ver­fah­rens­ar­ten sind Ver­hand­lun­gen zuläs­sig, in ande­ren nicht. Manch­mal sind Ver­hand­lun­gen, obwohl zuläs­sig, über­flüs­sig. Dann wie­der wünscht der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber, dass ihm bestimm­te Ange­bots­in­hal­te münd­lich prä­sen­tiert wer­den. Oder dass er sie im Ver­ga­be­ver­fah­ren über­prü­fen kann, denn Papier ist bekannt­lich gedul­dig. Wir ken­nen die gesetz­li­chen Grund­la­gen und die Recht­spre­chung dazu, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen und in wel­cher Form prä­sen­tiert, ver­han­delt und getes­tet wer­den kann. Wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an uns, und wir gelei­ten Sie auch durch die­ses Fahr­was­ser.

    Die Zuschlags­vor­be­rei­tung und der Ver­trags­schluss – oder die Auf­he­bung des Ver­ga­be­ver­fah­rens

    Ver­ga­be­ver­fah­ren enden auf zwei Wei­sen. Ent­we­der durch Zuschlag, also im Wege des Ver­trags­schlus­ses, oder durch Auf­he­bung. In bei­den Fäl­len sind viel­fäl­ti­ge Infor­ma­ti­ons- und Form­vor­ga­ben zu beach­ten. Auch muss der im Ver­ga­be­ver­fah­ren bekannt gege­be­ne Ver­trags­ent­wurf auf den Zuschlags­bie­ter ange­passt wer­den. Über­las­sen Sie hier also nichts dem Zufall und fra­gen Sie uns als Ihre Ver­ga­be- und Ver­trags­rechts­be­ra­ter.

    Die Abwick­lung von Ver­ga­be­ver­fah­ren als exter­ne Ver­ga­be­stel­le – unser Ange­bot für Sie

    Ger­ne beglei­ten wir Ihre Beschaf­fung als Bera­ter im Hin­ter­grund. Wenn Sie also die zahl­rei­chen Maß­nah­men im Ver­ga­be­ver­fah­ren zu einem über­wie­gen­den Teil oder auch nur punk­tu­ell selbst ergrei­fen möch­ten, so ist dies für uns kein Pro­blem. Als beson­de­ren Ser­vice bie­ten wir Ihnen jedoch etwas mehr an: die Kom­plett­ab­wick­lung Ihres Ver­ga­be­ver­fah­rens. Zwar müs­sen Sie auch dann alle wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen selbst tref­fen. Denn Sie sind der Auf­trag­ge­ber, und wir sind nur Ihre Bera­ter. Aber wir über­neh­men bei die­sem Ser­vice gera­de nicht nur die recht­li­che Vor­be­rei­tung der wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen für Sie. Wir über­neh­men viel­mehr die gesam­te ver­wal­tungs­mä­ßi­ge Abwick­lung des Ver­ga­be­ver­fah­rens, damit Ihre Res­sour­cen mög­lichst wenig belas­tet wer­den.

  • Das Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren

  • War­um Sie sich im Nach­prü­fungs­fall fach­an­walt­li­cher Hil­fe bedie­nen soll­ten

    Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren kom­men nicht all­zu oft vor. Pro Jahr sind es deutsch­land­weit etwa 1.000 Stück. Das ist, gemes­sen am Ver­ga­be­vo­lu­men, eher wenig. Umso ärger­li­cher, wenn ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber ein Nach­prü­fungs­ver­fah­ren „fängt“. Das Ziel soll­te dann sein, das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren so schnell zu been­den wie nur irgend mög­lich, sei es durch den Ver­fah­rens­er­folg, sei es durch eine rasche und umfas­sen­de Abhil­fe. Denn wäh­rend des Nach­prü­fungs­ver­fah­rens darf der Zuschlag nicht erteilt und das Ver­ga­be­ver­fah­ren nicht been­det wer­den. Man spricht auch von der Blo­cka­de­wir­kung des Nach­prü­fungs­ver­fah­rens. Unse­re Kanz­lei für Ver­ga­be­recht kann Ihnen dabei hel­fen, die­se Blo­cka­de­wir­kung mög­lichst rasch auf­zu­lö­sen und Ihren Zeit­plan mög­lichst zu hal­ten.

    Mit der Rüge geht es los

    Der Bie­ter, der die Nach­prü­fung betreibt, muss zunächst eine Rüge erhe­ben. Denn ohne Rüge ist der Nach­prü­fungs­an­trag meis­tens bereits unzu­läs­sig. Soll­ten Sie also als öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber eine Rüge erhal­ten, machen Sie sich dar­auf gefasst, dass es zu einem Nach­prü­fungs­ver­fah­ren kommt. Wir von aban­te Rechts­an­wäl­te haben eini­ge Erfah­rung dar­in, Bie­ter von der Ein­lei­tung eines Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­rens abzu­hal­ten, etwa indem wir sie auf die Erfolg­lo­sig­keit ihrer Bean­stan­dun­gen, die Kos­ten­ri­si­ken etc. hin­wei­sen. Nut­zen Sie unse­re Erfah­run­gen ger­ne auch für Ihre Ver­ga­be.

    Die Akten­ein­sicht vor der Ver­ga­be­kam­mer

    Sobald der Nach­prü­fungs­an­trag ein­ge­reicht wur­de, stellt der Bie­ter übli­cher­wei­se Akten­ein­sichts­an­trag. Aber auch unab­hän­gig davon will die Ver­ga­be­kam­mer wis­sen, wor­um es dem antrag­stel­len­den Bie­ter geht – und for­dert die Ver­ga­be­ak­te von Ihnen ab. Die Frist für die Über­ga­be der Ver­ga­be­ak­te ist dabei regel­mä­ßig äußerst kurz. Manch­mal beträgt sie nur 1 oder 2 Tage. Wis­sen Sie genau, was Bestand­teil der Ver­ga­be­ak­te zu sein hat und was nicht und was Sie somit an die Ver­ga­be­kam­mer zu über­ge­ben haben? Wir schon. Des­halb zögern Sie nicht und fra­gen Sie uns ein­fach.

    Das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren als Eil­ver­fah­ren

    Die Ver­ga­be­kam­mern sind gehal­ten, das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren in fünf Wochen abzu­schlie­ßen. Das gelingt nicht immer. Die­se kur­ze Ent­schei­dungs­frist macht aber deut­lich, dass es schnell gehen kann und soll. Dies führt auch zu einem beson­de­ren Zeit­druck für die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten, nicht zuletzt den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber. Denn er muss sein Argu­ment sehr schnell plat­zie­ren, wenn er Gehör fin­den möch­te. Wenn Sie sich aber nicht sicher sind, ob Sie inner­halb die­ser kur­zen Zeit dazu kom­men, alle für Sie güns­ti­gen Punk­te in über­zeu­gen­der Form vor­zu­brin­gen, dann wen­den Sie sich ein­fach an uns. Wir haben Erfah­run­gen aus einer drei­stel­li­gen Zahl an Nach­prü­fungs­ver­fah­ren. Kur­ze Fris­ten sind unser Geschäft.

    Ver­fah­rens­be­zo­ge­ne Anträ­ge, Hei­lung von Doku­men­ta­ti­ons­feh­lern, Wie­der­ho­lung von Ver­fah­rens­schrit­ten

    Nicht jedes Nach­prü­fungs­ver­fah­ren lässt sich ver­mei­den oder rasch been­den. Manch­mal muss der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber die Ver­ga­be­kam­mer anru­fen, damit sie vor­zei­ti­ge Maß­nah­men gestat­tet. Ab und an soll­ten Ver­fah­rens­schrit­te schlicht wie­der­holt wer­den, weil sie nicht sau­ber doku­men­tiert oder gar nicht erfolgt sind. Gleich­gül­tig, was es ist: Wir ken­nen das Ver­fah­rens­recht und alle sinn­vol­len Hand­lungs­mög­lich­kei­ten und schöp­fen die­se sehr zügig gemein­sam mit Ihnen aus.

  • Die Abwehr von
    Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen nach
    Ver­ga­be­feh­lern

  • Was hat Scha­dens­er­satz mit Ver­ga­be­feh­lern zu tun?

    Eine Men­ge. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber sind Bie­tern u.U. zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet, wenn sie Ver­ga­be­feh­ler bege­hen. Dabei führt kei­nes­wegs jeder Ver­ga­be­feh­ler zu einer Scha­dens­er­satz­pflicht. Ande­rer­seits gibt es bestimm­te Feh­ler, die Sie bes­ser nicht bege­hen. Denn sie kön­nen sogar zu einem Anspruch auf Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns füh­ren.

    Die Auf­he­bung des Ver­ga­be­ver­fah­rens als typi­scher Scha­dens­er­satz­fall im Ver­ga­be­recht

    Hebt der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber das Ver­ga­be­ver­fah­ren auf, waren die zuvor getrof­fe­nen Bie­ter­auf­wen­dun­gen meis­tens nutz­los. Der Bie­ter hat Arbeits­zeit mit sei­ner Betei­li­gung an dem Ver­ga­be­ver­fah­ren ver­tan. Mög­li­cher­wei­se hat er auch exter­ne Bera­ter hin­zu­ge­zo­gen, um ein mög­lichst wirt­schaft­li­ches Ange­bot abzu­ge­ben, und die­se Bera­ter haben ihn viel Geld gekos­tet. Ob Sie als öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber nun ver­pflich­tet sind, Scha­dens­er­satz zu leis­ten oder nicht, klä­ren Sie am bes­ten gemein­sam mit uns als Ihrer Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht. Rufen Sie uns bit­te vor der Auf­he­bung an und nicht erst danach.

    Der Zuschlag an den Fal­schen als wei­te­rer typi­scher Scha­dens­er­satz­fall

    Stel­len Sie sich bit­te den fol­gen­den Fall vor: Sie schlie­ßen den Erst­plat­zier­ten aus, weil er – angeb­lich – einen Form­feh­ler began­gen hat. Anschlie­ßend ertei­len Sie den Zuschlag auf das Ange­bot des Zweit­plat­zier­ten. Zwei Jah­re lang pas­siert nichts, Sie den­ken schon lan­ge nicht mehr an die­ses Ver­ga­be­ver­fah­ren. Doch dann erreicht Sie ein Schrei­ben des sei­ner­zeit Erst­plat­zier­ten, in dem Sie zum Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns und des Deckungs­bei­trags zu den All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten auf­ge­for­dert wer­den. Begrün­dung: Der Aus­schluss sei­nes Ange­bots sei zu Unrecht erfolgt, also hät­ten Sie ihm – und nicht dem sei­ner­zeit Zweit­plat­zier­ten – den Zuschlag ertei­len müs­sen. Wenn Ihnen die­ser Bei­spiels­fall noch nie pas­siert ist, sei­en Sie froh. Vie­le öffent­li­che Auf­trag­ge­ber ken­nen ihn nur zu gut. Schüt­zen Sie sich davor und fra­gen Sie in kri­ti­schen Situa­tio­nen des Ver­ga­be­ver­fah­rens, etwa wenn Sie den Erst­plat­zier­ten aus­schlie­ßen müs­sen, einen Fach­an­walt für Ver­ga­be­recht unse­rer Kanz­lei. Ger­ne weh­ren wir auch unbe­grün­de­te Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen für Sie ab.

    Die Ver­mei­dung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen als Ver­ga­be­com­pli­ance

    Ihr Ziel als öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber soll­te sein, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che unter allen Umstän­den zu ver­mei­den. Denn öffent­li­che Gel­der sind knap­pe Gel­der, und Sie haben nichts zu ver­schen­ken. Damit Ihnen das gelingt, hel­fen wir Ihnen ger­ne dabei, eine Ver­ga­be­com­pli­ance zu eta­blie­ren. Wir zei­gen Ihnen im Detail auf, in wel­chen Fäl­len Sie mit einem erhöh­ten Haf­tungs­ri­si­ko zu rech­nen haben, und wie Sie die­ses Risi­ko mini­mie­ren kön­nen. Rufen Sie uns ger­ne an und wir spre­chen dar­über.

  • Das Mängel‑, Nach­trags- und
    Behin­de­rungs­ma­nage­ment

  • Mit dem Zuschlag beginnt die Ver­trags­aus­füh­rung

    Der Zuschlag mar­kiert nicht nur das Ende des Ver­ga­be­ver­fah­rens. Er ist zugleich der Ver­trags­schluss. Mit dem Ver­trags­schluss ent­ste­hen wech­sel­sei­tig Rech­te und Pflich­ten. Der Bie­ter wird zum Auf­trag­neh­mer – und „ent­deckt“ nun­mehr oft­mals zum ers­ten Mal, dass er in der Aus­füh­rung sei­ner Leis­tun­gen behin­dert ist, dass vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­se­he­ne Aus­füh­rungs­wei­sen angeb­lich unmög­lich sind oder dass er diver­se Nach­trags­be­auf­tra­gun­gen benö­tigt, um den gewünsch­ten Leis­tungs­er­folg her­bei­zu­füh­ren. Da öffent­li­che Auf­trag­ge­ber nicht ihr eige­nes Geld aus­ge­ben, sind sie immer gut bera­ten, die angeb­li­chen Ansprü­che ihrer Auf­trag­neh­mer genau zu über­prü­fen. Dazu bedarf es manch­mal auch fach­an­walt­li­cher Kom­pe­tenz. Ger­ne kön­nen Sie sich an uns wen­den.

    Das Nach­trags­an­ge­bot

    Nicht nur im Bau­be­reich, son­dern auch bei Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen kommt es zu Leis­tungs­än­de­run­gen und not­wen­dig wer­den­den zusätz­li­chen Leis­tun­gen. Mit dem Auf­trag­neh­mer muss dann Einig­keit erzielt wer­den, ob und ggf. wel­che Ver­gü­tung dafür vor­zu­se­hen ist. Man­che öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber agie­ren hier voll­kom­men eigen­stän­dig, ande­re grei­fen auf exter­ne Fach­be­ra­ter zurück. Dabei bringt jeder Nach­trags­fall Rechts­fra­gen mit sich. Ist die angeb­lich zusätz­li­che Leis­tung nicht tat­säch­lich doch bereits mit beauf­tragt wor­den? Auf wel­cher ver­trag­li­chen Grund­la­ge ist die Ver­gü­tung denn anzu­pas­sen, wenn die Leis­tungs­än­de­rung mit kei­nen ersicht­li­chen Mehr­auf­wän­den für den Auf­trag­neh­mer ver­bun­den ist? Bespre­chen Sie die­se Fra­gen am bes­ten auch mit uns als Ihrer auf den gesam­ten Lebens­zy­klus des öffent­li­chen Auf­trags spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei.

    Die Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­ge

    Unter Auf­trag­neh­mern gilt der Grund­satz, dass man lie­ber eine Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­ge zu viel als eine zu wenig an den Auf­trag­ge­ber schickt. Für den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber, der Haus­halts­vor­sor­ge tref­fen und sein Vor­ha­ben gemäß Zeit­plan rea­li­sie­ren muss, sind Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­gen oft genug ein Segen. Denn sie ver­mit­teln ihm einen Ein­druck davon, wo es hakt, ohne dass die ggf. exter­ne Pro­jekt­lei­tung dies ver­schwei­gen oder ver­schlei­ern könn­te. Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­gen füh­ren aber auch zu recht­li­chem Hand­lungs­druck. Sie kön­nen es z.B. erfor­der­lich machen, ver­stärkt auf Vor­un­ter­neh­mer ein­zu­wir­ken. Was genau sich emp­fiehlt aus recht­li­cher Sicht, kön­nen Sie mit unse­ren Anwäl­ten abklä­ren. Wir geben Ihnen einen genau­en Ein­druck davon, wel­che Maß­nah­men gegen­über wem ergrif­fen wer­den müs­sen.

    Der Män­gel­fall

    Inner­halb der Gewähr­leis­tungs­zeit tre­ten manch­mal Män­gel auf. Oder die Män­gel sind direkt so erheb­lich, dass sie die Abnah­me ver­hin­dern. Lie­gen Män­gel vor, muss der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber Fris­ten beach­ten und set­zen und ggf. sogar form­ge­bun­de­ne Erklä­run­gen abge­ben. Manch­mal muss er sogar aus wich­ti­gem Grund kün­di­gen, wenn der Auf­trag­neh­mer z.B. im lau­fen­den Pro­jekt die Män­gel nicht abstellt. Damit Sie hier kei­ne Rech­te ver­lie­ren oder Form- oder Frist­feh­ler bege­hen, müs­sen Sie struk­tu­riert und plan­voll vor­ge­hen und die Recht­spre­chung und ver­trag­li­chen Vor­ga­ben beach­ten. Sie soll­ten dies nicht allein Ihrem Pro­jekt­steue­rer über­las­sen, son­dern bedarfs­wei­se auf uns als Fach­kanz­lei zurück­grei­fen.

  • Die ver­ga­be­recht­li­che
    Orga­ni­sa­ti­ons­be­ra­tung

  • Nicht nur Inhouse-Ver­ga­ben

    Sind Sie über­haupt ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber? Ger­ne klä­ren wir das für Sie. Und müs­sen Sie wirk­lich jeden Auf­trag aus­schrei­ben? Das ist oft­mals zwei­fel­haft. Inhouse-Ver­ga­ben sind bei­spiels­wei­se ver­ga­be­frei. Danach darf ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber einer von ihm beherrsch­ten juris­ti­schen Per­son einen öffent­li­chen Auf­trag ertei­len, ohne die­sen zuvor aus­zu­schrei­ben. Als Fach­an­wäl­te für Ver­ga­be­recht prü­fen wir Ihre Inhouse-Fähig­keit lau­fend für Sie und schaf­fen auch sinn­vol­le Inhouse-Ver­hält­nis­se in Ihrem Unter­neh­men für Sie.
    Zur Orga­ni­sa­ti­ons­be­ra­tung gehört aber kei­nes­wegs bloß die Gestal­tung ver­ga­be­frei­er Inhouse-Betrau­un­gen und Inhouse-Aus­tausch­ver­trä­ge, die oft genug auch in EU-bei­hil­fen­recht­li­cher Hin­sicht zu wür­di­gen sind. Denn öffent­li­che Auf­trag­ge­ber sind manch­mal auch bloß dar­an inter­es­siert, punk­tu­ell ver­ga­be­frei zu koope­rie­ren. So möch­ten sie ein­an­der z.B. einen begehr­ten Quell­code über­las­sen – zu einem Bruch­teil des Prei­ses, der am Markt bezahlt wer­den müss­te. Gele­gent­lich müs­sen öffent­li­che Auf­trä­ge auch an ande­re Rechts­trä­ger über­tra­gen wer­den, ohne dass es des­we­gen zu einer Neu­aus­schrei­bung kom­men soll. All die­se und ver­wand­te Rechts­fra­gen gehö­ren zur ver­ga­be­recht­li­chen Orga­ni­sa­ti­ons­be­ra­tung, auf die wir uns als Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht spe­zia­li­siert haben. Wen­den Sie sich also ver­trau­ens­voll an uns, wenn Sie sich und Ihre Her­aus­for­de­run­gen wie­der­erken­nen.

    Auf­trag­ge­ber-Gemein­schaf­ten und zen­tra­le Ver­ga­be­stel­len

    Tun sich meh­re­re öffent­li­che Auf­trag­ge­ber zusam­men, kann dies zunächst ein­mal dem Zweck die­nen, gemein­sam eine kon­kre­te Beschaf­fung durch­zu­füh­ren. Schon hier stel­len sich jedoch die unter­schied­lichs­ten Fra­gen, etwa wer Ver­trags­part­ner und wer bloß Abruf­be­rech­tig­ter ist, wer die ver­fah­rens­füh­ren­de Stel­le im Ver­ga­be­ver­fah­ren sein soll, wer auf wel­che Wei­se im Ver­ga­be­ver­fah­ren mit­wirkt und vor allem mit­ent­schei­det, wer wel­che För­de­rung erhält und wel­che Kos­ten trägt etc. Manch­mal ist die Zusam­men­ar­beit aber auch auf Ver­ste­ti­gung aus­ge­rich­tet. Dann geht es z.B. dar­um, eine gemein­sa­me zen­tra­le Ver­ga­be­stel­le zu errich­ten. Gleich­gül­tig, was Sie beab­sich­ti­gen: Wir ken­nen uns damit aus. Von den gemein­sa­men Ein­kaufs­richt­li­ni­en bis zum Koope­ra­ti­ons­ver­trags­ent­wurf, kom­men Sie jeder­zeit ger­ne auf uns zu.

    Ver­ga­be­freie Koope­ra­tio­nen öffent­li­cher Stel­len

    Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber koope­rie­ren mit ande­ren öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern, sie beauf­tra­gen ihre Töch­ter oder wer­den von die­sen Töch­tern beauf­tragt, die Töch­ter beauf­tra­gen wie­der­um ihre Schwes­tern und die­se die Enkel­ge­sell­schaf­ten usw. usf. Auf die­se Wei­se ent­steht ein kom­pli­zier­tes Geflecht aus aus­tausch­ver­trag­li­chen und gesell­schafts­ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen. Nicht sel­ten spie­len neben vergabe‑, zuwen­dungs- und gesell­schafts­recht­li­chen auch steu­er­recht­li­che Erwä­gun­gen hin­ein, etwa zur umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft oder zur Berech­ti­gung zum Vor­steu­er­ab­zug. Wir von aban­te ken­nen nicht nur die Beweg­grün­de für die­se Koope­ra­tio­nen, son­dern vor allem auch die vergabe‑, bei­hil­fe- und zuwen­dungs­recht­li­che Recht­spre­chung und die gesetz­li­chen Vor­ga­ben und kön­nen daher gemein­sam mit Ihren steu­er­li­chen Bera­tern eine effek­ti­ve Orga­ni­sa­ti­ons­lö­sung für Sie kre­ieren – mit Augen­maß und unter stren­ger Beach­tung Ihrer wirt­schaft­li­chen Bedürf­nis­se.

  • Die ver­ga­be­freie Ver­trags­an­pas­sung

  • Zuschlag – und dann jedes Mal neu aus­schrei­ben?

    Im Ver­lauf eines gemein­sa­men Pro­jekts ent­ste­hen gele­gent­lich Ände­rungs- und Erwei­te­rungs­be­dar­fe. Jedes Mal fragt sich dann aus ver­ga­be­recht­li­cher Sicht, ob die Ver­trags­än­de­rung aus­ge­schrie­ben wer­den muss bzw. ob sie nicht sogar die Neu­aus­schrei­bungs­pflicht des gesam­ten Ver­trags begrün­det. Die­se Fra­gen sind kei­ne Klei­nig­keit. Eine ver­ga­be­pflich­ti­ge Ver­trags­än­de­rung ein­fach so zu ver­ge­ben, das ist eine rechts­wid­ri­ge de fac­to Ver­ga­be und damit der schwer­wie­gends­te Ver­ga­be­ver­stoß, den ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber bege­hen kann. Um dies unter allen Umstän­den zu ver­mei­den, wen­den Sie sich am bes­ten an einen unse­rer Fach­an­wäl­te für Ver­ga­be­recht.

    Wesent­li­che Ver­trags­än­de­run­gen sind aus­zu­schrei­ben

    Der Grund­satz ist ein­fach: Wesent­li­che Ver­trags­än­de­run­gen sind aus­zu­schrei­ben. Daher rankt sich der Streit vor allem um die Fra­ge, wann eine Ver­trags­än­de­rung wesent­lich und wann sie unwe­sent­lich ist. Frü­her ein­mal wur­de dies allein anhand der EuGH-Recht­spre­chung beant­wor­tet (z.B. Pres­se­text-Ent­schei­dung). Die EuGH-Recht­spre­chung ist auch heu­te noch bedeut­sam, und Ihr ver­ga­be­recht­li­cher Rechts­be­ra­ter soll­te sie dem­entspre­chend ken­nen. Doch gibt es inzwi­schen detail­lier­te gesetz­li­che Rege­lun­gen in Deutsch­land – und noch dazu mehr und mehr deut­sche Recht­spre­chung der Ver­ga­be­kam­mern und OLG-Sena­te. All dies macht die Beur­tei­lung der Fra­ge, ob eine Ver­trags­än­de­rung noch unwe­sent­lich ist, nicht gera­de leich­ter. Aber dafür umso span­nen­der für die spe­zia­li­sier­ten Anwäl­te unse­rer Kanz­lei, zu deren täg­lich Brot die Beur­tei­lung der Aus­schrei­bungs­frei­heit von Ver­trags­an­pas­sun­gen gehört.

    Ver­trags­än­de­run­gen kön­nen qua­li­ta­ti­ver oder quan­ti­ta­ti­ver Art sein

    Tei­le der Recht­spre­chung dif­fe­ren­zie­ren danach, ob die Ver­trags­än­de­rung quan­ti­ta­ti­ver oder qua­li­ta­ti­ver Art ist. Das ist auch sinn­voll. Denn im Fall, dass es sich um eine rein quan­ti­ta­ti­ve Ände­rung han­delt, hält das Gesetz eini­ger­ma­ßen kla­re Rege­lun­gen bereit. Hier muss der Rechts­an­wen­der vor allem den ein­schlä­gi­gen EU-Schwel­len­wert als Ober­gren­ze im Hin­ter­kopf behal­ten und den genau­en Net­to­auf­trags­wert recher­chie­ren. Kom­ple­xer ist hin­ge­gen die Beur­tei­lung qua­li­ta­ti­ver Ver­trags­an­pas­sun­gen. Dabei ist es regel­mä­ßig erfor­der­lich, eine hypo­the­ti­sche Betrach­tung anzu­stel­len, näm­lich ob die­se Ände­rung, wenn sie von Beginn an bekannt gewe­sen wäre, ein ande­res Ver­ga­be­ver­fah­ren und vor allem ein ande­res Bie­ter­feld zufol­ge gehabt hät­te. All dies sind kei­ne leich­ten Fra­gen, sodass ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber gut bera­ten ist, sich abzu­si­chern. Und zwar durch die Kon­sul­ta­ti­on einer Kanz­lei für Ver­ga­be­recht, die die Fall­stri­cke der Recht­spre­chung bes­tens kennt – wie aban­te Rechts­an­wäl­te.

    Nach­trags­ver­trag und Bekannt­ma­chung

    Auch ver­ga­be­freie Ver­trags­an­pas­sun­gen müs­sen sau­ber doku­men­tiert und umge­setzt wer­den. Dies erfor­dert neben einem Ver­merk, der die Ver­ga­be­frei­heit in prüf­fä­hi­ger Wei­se doku­men­tiert, eine Nach­trags­be­auf­tra­gung und ggf. auch eine u.U. sogar euro­pa­wei­te Bekannt­ma­chung. Manch­mal emp­fiehlt es sich sogar, zwei Bekannt­ma­chun­gen vor­zu­neh­men, eine vor der geplan­ten Ände­rung, mit der die Über­zeu­gung bekannt gege­ben wird, dass die­se Ver­trags­än­de­rung ver­ga­be­frei ist, und eine wei­te­re Bekannt­ma­chung im Anschluss an die Ver­trags­än­de­rung. Machen Sie auch hier nichts falsch, und wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an uns als Ihre spe­zia­li­sier­te Ver­ga­be­rechts­kanz­lei – und zwar vor der Ver­trags­an­pas­sung und nicht erst danach.

  • Schu­lung und Trai­ning zum
    Ver­ga­be- und Ver­trags­recht

  • Wir füh­ren Basis­schu­lun­gen durch

    Das Ver­ga­be­recht ver­teilt sich auf unter­schied­li­che Ver­fah­rens­ord­nun­gen, die teils ähn­li­che, teils unter­schied­li­che Rege­lun­gen für die Gestal­tung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens bereit­hal­ten. Wir schu­len Ihre Ver­ga­be­stel­le, Ihre Bedarfs­trä­ger und Ihr Jus­ti­zia­ri­at in der Anwen­dung die­ser Ver­fah­rens­ord­nun­gen. Dies umfasst die Vor­stel­lung der Anwen­dungs­be­rei­che, der Ver­fah­rens­ar­ten und der Ver­fah­rens­spe­zi­fi­ka und Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. Für den Ein­stei­ger ein sinn­vol­les Ange­bot. Auch zu den Grund­la­gen des Ver­ga­be­rechts, etwa zum Anwen­dungs­be­reich des Ober­schwel­len­ver­ga­be­rechts oder zum Auf­trag­ge­ber-Begriff, kön­nen Sie Inhouse-Schu­lun­gen bei uns buchen. Dies ist vor allem für Prüf­be­hör­den und Rech­nungs­hö­fe inter­es­sant, aber auch für Jus­ti­zia­re, die gele­gent­lich Fra­gen von eher grund­le­gen­der Dimen­si­on beant­wor­ten, aber kei­ne Ver­ga­be­ver­fah­ren abwi­ckeln müs­sen. Fra­gen Sie uns ein­fach, was wir für Sie haben. Wir fin­den zusam­men.

    Pro­blem­ori­en­tier­te Trai­nings

    Die rei­ne Wis­sens­ver­mitt­lung ist in der beruf­li­chen Bil­dung nicht mehr zeit­ge­mäß. Gefragt ist viel­mehr Anwen­dungs­wis­sen. Das heißt aus unse­rer Sicht vor allem eins: Trai­ning. Gemein­sam mit Ihrer Per­so­nal­ab­tei­lung, soweit sie für Fort­bil­dungs­fra­gen zustän­dig ist, oder aber mit Ihrem exter­nen Dienst­leis­ter ent­wi­ckeln wir für Sie ein Port­fo­lio anwen­dungs­ori­en­tier­ter Trai­nings. Dies kann eine Fall­stu­die sein, die unter Anlei­tung eines unse­rer Fach­an­wäl­te für Ver­ga­be­recht in einem 1‑Ta­ges-Work­shop gelöst wird. Oder ein mehr als 100 Bei­spiels­fäl­le umfas­sen­des Fra­ge-Ant­wort-Spiel, wel­ches das Prä­senz­wis­sen Ihrer Ver­ga­be­ex­per­ten erhöht. Ger­ne aktua­li­sie­ren wir die­ses Trai­ning auch für Sie und Ihre Mit­ar­bei­ter oder hin­ter­le­gen es dau­er­haft als Video­kurs, sodass nicht nur die­je­ni­gen, die hier und heu­te bei Ihnen arbei­ten, davon pro­fi­tie­ren. Son­dern auch alle künf­ti­gen Mit­ar­bei­ter-Gene­ra­tio­nen. Spre­chen Sie uns ein­fach an.

    Ver­tie­fungs­schu­lun­gen? Ger­ne!

    Bestimm­te The­men­seg­men­te bedür­fen der Ver­tie­fung. Wenn öffent­li­che Auf­trag­ge­ber bei­spiels­wei­se regel­mä­ßig Rah­men­ver­ein­ba­run­gen ver­ge­ben, emp­fiehlt es sich, für die Dau­er von ca. vier bis sechs Stun­den auf die Ver­ga­be von Rah­men­ver­ein­ba­run­gen ein­zu­ge­hen. Mit der Beschaf­fung von Leis­tun­gen der Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie befass­te Ein­hei­ten könn­ten hin­ge­gen Inter­es­se an einer u.U. sogar über meh­re­re Tage rei­chen­den Inten­siv-Schu­lung zum Ver­ga­be- und Ver­trags­recht der IT haben. Gleich­gül­tig, wel­ches Ver­ga­be­seg­ment es ist, das Sie näher inter­es­siert: Wir sind im Ver­ga­be- und Ver­trags­recht der öffent­li­chen Hand so breit auf­ge­stellt, dass wir alle Bedürf­nis­se erfas­sen und decken kön­nen. For­dern Sie uns her­aus.

War­um die Vor­be­rei­tung des Ver­ga­be­ver­fah­rens so wich­tig ist

Ver­ga­be­ver­fah­ren sind nicht nur in tat­säch­li­cher, son­dern auch in recht­li­cher Hin­sicht vor­aus­set­zungs­reich. Wer hier dane­ben greift, gefähr­det sein Pro­jekt. Feh­ler in der Ver­trags­ge­stal­tung holen den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber in der Aus­füh­rungs­pha­se wie­der ein. Unsau­ber gefass­te Ver­ga­be­un­ter­la­gen berei­ten schon im Ver­ga­be­ver­fah­ren Pro­ble­me, spä­tes­tens aber bei der Revi­si­on durch Rech­nungs­prü­fer oder sons­ti­ge Prüf­be­hör­den oder gar vor der Ver­ga­be­kam­mer.

Das Sys­tem der Ver­ga­benach­prü­fung durch Ver­ga­be­kam­mern und Ober­lan­des­ge­rich­te

Die Prü­fung von Ver­ga­be­ver­fah­ren durch Prüf­stel­len, Rech­nungs­prü­fungs­äm­ter und Rech­nungs­hö­fe

Die Ver­ga­be­ver­fah­rens­ar­ten

Vor der Ein­lei­tung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens muss immer geklärt wer­den, wel­che Ver­ga­be­ver­fah­rens­art ein­schlä­gig ist. Dies hängt meis­tens von der Leis­tungs­art und vom Auf­trags­wert ab. Es kann aber auch ein Aus­nah­me­tat­be­stand ein­schlä­gig sein, nach dem Sie ein weni­ger wett­be­werbs­in­ten­si­ves, schnel­le­res Ver­ga­be­ver­fah­ren durch­füh­ren oder gar den Auf­trag direkt ver­ge­ben dür­fen. Um die­se Fra­gen rechts­si­cher zu klä­ren, bedarf es der Kennt­nis der ein­schlä­gi­gen ver­ga­be­recht­li­chen Bestim­mun­gen und der Recht­spre­chung. Dar­um emp­fiehlt es sich, einen Fach­an­walt für Ver­ga­be­recht hin­zu­zie­hen. Ger­ne sind wir für Sie da.

Ver­fah­rens­ar­ten ober­halb der EU-Schwel­len­wer­te

Ver­fah­rens­ar­ten unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te

Leis­tungs­ar­ten – was tun bei Misch­leis­tun­gen?

Aus­nah­me­tat­be­stän­de, um in das Ver­hand­lungs­ver­fah­ren bzw. die Ver­hand­lungs­ver­ga­be zu wech­seln

Die Auf­glei­sung Ihrer Beschaf­fung

Beim Nach­den­ken über die rich­ti­ge Ver­ga­be­ver­fah­rens­art fällt oft­mals auf, dass unter­schied­li­che Gewer­ke beschafft wer­den sol­len. Sofort stellt sich die Fra­ge, ob nicht der Mit­tel­stands­schutz die Bil­dung von Fach- und Gebiets­lo­sen gebie­tet. Und so wird aus einer auf den ers­ten Blick ein­fa­chen Ein­kaufs­pro­ze­dur eine Kas­ka­de von hin­ter­ein­an­der und par­al­lel durch­zu­füh­ren­den Ver­ga­be­ver­fah­ren, mit denen die unter­schied­lichs­ten Leis­tungs­er­brin­ger ange­spro­chen wer­den. Wie eine Auf­glei­sung sinn­voll erfol­gen kann und wie Ihre Ver­ga­be­ver­fah­ren auf­ein­an­der zu bezie­hen sind, dies ist eine am bes­ten fach­an­walt­lich zu klä­ren­de Fra­ge. Kon­sul­tie­ren Sie uns ger­ne jeder­zeit.

Die Pflicht zur Los­bil­dung

Der Mit­tel­stands­schutz

Gesamt­ver­ga­be – ja oder nein?

Manch­mal rät die Beschaf­fungs­er­fah­rung dazu, gera­de kei­ne Auf­tei­lung nach Losen vor­zu­neh­men, son­dern eine Gesamt­ver­ga­be durch­zu­füh­ren. Wir den­ken an Gene­ral­pla­ner, Total­un­ter­neh­mer und ‑über­neh­mer, Gene­ral­un­ter­neh­mer und ‑über­neh­mer. Was gut klingt, ist aber oft genug ver­ga­be­rechts­wid­rig. Ob aus­nahms­wei­se eine Gesamt­ver­ga­be durch­ge­führt wer­den kann, soll­ten Sie von einer erfah­re­nen Kanz­lei für Ver­ga­be­recht prü­fen las­sen.

Wann ist eine Gesamt­ver­ga­be zuläs­sig?

Wor­auf ach­ten bei GU-GÜ-/TU-TÜ-Ver­ga­ben?

Die los­über­grei­fen­de Auf­trags­wert­ermitt­lung

Wenn Sie Ihre Beschaf­fung auf­glei­sen und Fach- oder Gebiets­lo­se bil­den, wie ermit­teln Sie eigent­lich dann den Auf­trags­wert? Los­scharf oder los­über­grei­fend? Da eine kor­rek­te und aktu­el­le Auf­trags­wert­ermitt­lung zwin­gend erfor­der­lich ist, um ein Ver­ga­be­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten, müs­sen Sie sich auch damit befas­sen. Am bes­ten, Sie las­sen sich hier­bei von uns hel­fen.

Auf­trags­wert, Wer­tungs­preis, Rech­nungs­preis

War­um ist der Auf­trags­wert so wich­tig?

Grund­sät­ze der Auf­trags­wert­ermitt­lung

Eigen­erklä­run­gen, Auf­trags­aus­füh­rungs­be­din­gun­gen, Zuschlags­kri­te­ri­en – und was noch?

Zur Ver­ga­be­vor­be­rei­tung gehört u.a. die Vor­be­rei­tung sach­dien­li­cher Eigen­erklä­run­gen, die Defi­ni­ti­on über­prüf­ba­rer Auf­trags­aus­füh­rungs­be­din­gun­gen, die Fest­le­gung rechts­kon­for­mer Eig­nungs- und Zuschlags­kri­te­ri­en und natür­lich die recht­li­che Über­prü­fung der Leis­tungs­be­schrei­bung, die das Herz jeder Ver­ga­be ist. Über­las­sen Sie hier nichts dem Zufall, son­dern fra­gen Sie nach fach­an­walt­li­chem Rat.

Die Eig­nungs­prü­fung

Die Wirt­schaft­lich­keits­be­wer­tung

Sozia­le und umwelt­be­zo­ge­ne Auf­trags­aus­füh­rungs­be­din­gun­gen

Recht­li­che Anfor­de­run­gen an die Leis­tungs­be­schrei­bung

Set­zen Sie auf rechts­si­che­re Ver­trä­ge

Unwirk­sa­me Klau­seln füh­ren zu erheb­li­cher Rechts­un­si­cher­heit und fol­gen­schwe­ren Ver­pflich­tun­gen. Als öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber pro­fi­tie­ren Sie dar­um von moder­nen und zugleich maß­ge­schnei­der­ten Ver­trä­gen, wel­che die aktu­el­len recht­li­chen Vor­ga­ben mit den indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­sen in Ein­klang brin­gen. Auch wenn Sie zur Anwen­dung von Mus­ter­ver­trä­gen (z.B. EVB IT) ver­pflich­tet sind, kommt es auf deren Aus­ge­stal­tung im Detail an. Unse­re Exper­ten hel­fen Ihnen bei der Ver­trags­ge­stal­tung ger­ne wei­ter.

Ver­han­deln im Ver­ga­be­ver­fah­ren

Ver­hand­lungs­ver­bo­te im Ver­ga­be­ver­fah­ren

Mus­ter­ver­trä­ge im Ver­ga­be­ver­fah­ren

Bekannt­ma­chung oder Auf­for­de­rung zur Ange­bots­ab­ga­be?

Rein tat­säch­lich wird nur ein klei­ner Teil der Ver­ga­be­ver­fah­ren durch eine Auf­trags­be­kannt­ma­chung, gar im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on, ein­ge­lei­tet. Die meis­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren wer­den durch die Auf­for­de­rung eröff­net, ein Ange­bot abzu­ge­ben. Wel­chen Weg Sie wäh­len soll­ten, was die Bekannt­ma­chung zu beinhal­ten hat bzw. wel­che For­mu­lie­run­gen in der Auf­for­de­rung zur Ange­bots­ab­ga­be ange­bracht sind, dazu kön­nen wir als spe­zia­li­sier­te Fach­kanz­lei Sie ger­ne bera­ten. Zögern Sie nicht, uns anzu­spre­chen.

Die Auf­trags­be­kannt­ma­chung

Bie­ter­fra­gen – und manch­mal auch Rügen

Wäh­rend eines Ver­ga­be­ver­fah­rens kommt es sehr oft zu Bie­ter­fra­gen. Die­se Fra­gen sind nütz­lich. Sie machen näm­lich den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber auf Lücken und Unklar­hei­ten auf­merk­sam. Des­halb lau­tet unse­re Losung: „Jede Fra­ge ist eine Chan­ce!“ Bie­ter­fra­gen sind recht­zei­tig und – grund­sätz­lich – gegen­über allen Inter­es­sen­ten zu beant­wor­ten. Auf die Ant­wort kommt es also an. Sind Sie sich inso­weit nicht sicher, wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an uns. Erst recht, wenn ein Bie­ter nicht bloß nach­fragt, son­dern Ihre Vor­ga­ben aus Ver­ga­be­rechts­grün­den bean­stan­det.

Bie­ter­fra­gen rich­tig stel­len

Rügen im Ver­ga­be­ver­fah­ren

Die Ange­bots­öff­nung und die for­ma­le Prü­fung

Teil­nah­me­an­trä­ge und Ange­bo­te müs­sen ord­nungs­ge­mäß geöff­net und ver­wahrt wer­den. Noch dazu ist dies nach­voll­zieh­bar zu doku­men­tie­ren. Wie Sie all dies am bes­ten tun, erfah­ren Sie im Gespräch mit uns – wenn wir die­se Auf­ga­ben nicht gleich für Sie über­neh­men sol­len. Im Anschluss an die Öff­nung kommt es meis­tens zu einer for­ma­len Prü­fung. Lie­gen alle Unter­la­gen vor? Ist das Ange­bot form- und frist­ge­recht ein­ge­gan­gen? Hat der Bie­ter die Ver­ga­be­un­ter­la­gen abge­än­dert? Eine Rei­he ziel­füh­ren­der, sinn­vol­ler Prü­fungs­punk­te, die wir nach und nach für Sie abar­bei­ten, wenn Sie uns damit beauf­tra­gen.

Prä­sen­ta­tio­nen, Test­stel­lun­gen und Ver­hand­lun­gen

In man­chen Ver­fah­rens­ar­ten sind Ver­hand­lun­gen zuläs­sig, in ande­ren nicht. Manch­mal sind Ver­hand­lun­gen, obwohl zuläs­sig, über­flüs­sig. Dann wie­der wünscht der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber, dass ihm bestimm­te Ange­bots­in­hal­te münd­lich prä­sen­tiert wer­den. Oder dass er sie im Ver­ga­be­ver­fah­ren über­prü­fen kann, denn Papier ist bekannt­lich gedul­dig. Wir ken­nen die gesetz­li­chen Grund­la­gen und die Recht­spre­chung dazu, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen und in wel­cher Form prä­sen­tiert, ver­han­delt und getes­tet wer­den kann. Wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an uns, und wir gelei­ten Sie auch durch die­ses Fahr­was­ser.

Die Zuschlags­vor­be­rei­tung und der Ver­trags­schluss – oder die Auf­he­bung des Ver­ga­be­ver­fah­rens

Ver­ga­be­ver­fah­ren enden auf zwei Wei­sen. Ent­we­der durch Zuschlag, also im Wege des Ver­trags­schlus­ses, oder durch Auf­he­bung. In bei­den Fäl­len sind viel­fäl­ti­ge Infor­ma­ti­ons- und Form­vor­ga­ben zu beach­ten. Auch muss der im Ver­ga­be­ver­fah­ren bekannt gege­be­ne Ver­trags­ent­wurf auf den Zuschlags­bie­ter ange­passt wer­den. Über­las­sen Sie hier also nichts dem Zufall und fra­gen Sie uns als Ihre Ver­ga­be- und Ver­trags­rechts­be­ra­ter.

Die Abwick­lung von Ver­ga­be­ver­fah­ren als exter­ne Ver­ga­be­stel­le – unser Ange­bot für Sie

Ger­ne beglei­ten wir Ihre Beschaf­fung als Bera­ter im Hin­ter­grund. Wenn Sie also die zahl­rei­chen Maß­nah­men im Ver­ga­be­ver­fah­ren zu einem über­wie­gen­den Teil oder auch nur punk­tu­ell selbst ergrei­fen möch­ten, so ist dies für uns kein Pro­blem. Als beson­de­ren Ser­vice bie­ten wir Ihnen jedoch etwas mehr an: die Kom­plett­ab­wick­lung Ihres Ver­ga­be­ver­fah­rens. Zwar müs­sen Sie auch dann alle wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen selbst tref­fen. Denn Sie sind der Auf­trag­ge­ber, und wir sind nur Ihre Bera­ter. Aber wir über­neh­men bei die­sem Ser­vice gera­de nicht nur die recht­li­che Vor­be­rei­tung der wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen für Sie. Wir über­neh­men viel­mehr die gesam­te ver­wal­tungs­mä­ßi­ge Abwick­lung des Ver­ga­be­ver­fah­rens, damit Ihre Res­sour­cen mög­lichst wenig belas­tet wer­den.

War­um Sie sich im Nach­prü­fungs­fall fach­an­walt­li­cher Hil­fe bedie­nen soll­ten

Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren kom­men nicht all­zu oft vor. Pro Jahr sind es deutsch­land­weit etwa 1.000 Stück. Das ist, gemes­sen am Ver­ga­be­vo­lu­men, eher wenig. Umso ärger­li­cher, wenn ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber ein Nach­prü­fungs­ver­fah­ren „fängt“. Das Ziel soll­te dann sein, das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren so schnell zu been­den wie nur irgend mög­lich, sei es durch den Ver­fah­rens­er­folg, sei es durch eine rasche und umfas­sen­de Abhil­fe. Denn wäh­rend des Nach­prü­fungs­ver­fah­rens darf der Zuschlag nicht erteilt und das Ver­ga­be­ver­fah­ren nicht been­det wer­den. Man spricht auch von der Blo­cka­de­wir­kung des Nach­prü­fungs­ver­fah­rens. Unse­re Kanz­lei für Ver­ga­be­recht kann Ihnen dabei hel­fen, die­se Blo­cka­de­wir­kung mög­lichst rasch auf­zu­lö­sen und Ihren Zeit­plan mög­lichst zu hal­ten.

Mit der Rüge geht es los

Der Bie­ter, der die Nach­prü­fung betreibt, muss zunächst eine Rüge erhe­ben. Denn ohne Rüge ist der Nach­prü­fungs­an­trag meis­tens bereits unzu­läs­sig. Soll­ten Sie also als öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber eine Rüge erhal­ten, machen Sie sich dar­auf gefasst, dass es zu einem Nach­prü­fungs­ver­fah­ren kommt. Wir von aban­te Rechts­an­wäl­te haben eini­ge Erfah­rung dar­in, Bie­ter von der Ein­lei­tung eines Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­rens abzu­hal­ten, etwa indem wir sie auf die Erfolg­lo­sig­keit ihrer Bean­stan­dun­gen, die Kos­ten­ri­si­ken etc. hin­wei­sen. Nut­zen Sie unse­re Erfah­run­gen ger­ne auch für Ihre Ver­ga­be.

Die Akten­ein­sicht vor der Ver­ga­be­kam­mer

Sobald der Nach­prü­fungs­an­trag ein­ge­reicht wur­de, stellt der Bie­ter übli­cher­wei­se Akten­ein­sichts­an­trag. Aber auch unab­hän­gig davon will die Ver­ga­be­kam­mer wis­sen, wor­um es dem antrag­stel­len­den Bie­ter geht – und for­dert die Ver­ga­be­ak­te von Ihnen ab. Die Frist für die Über­ga­be der Ver­ga­be­ak­te ist dabei regel­mä­ßig äußerst kurz. Manch­mal beträgt sie nur 1 oder 2 Tage. Wis­sen Sie genau, was Bestand­teil der Ver­ga­be­ak­te zu sein hat und was nicht und was Sie somit an die Ver­ga­be­kam­mer zu über­ge­ben haben? Wir schon. Des­halb zögern Sie nicht und fra­gen Sie uns ein­fach.

Das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren als Eil­ver­fah­ren

Die Ver­ga­be­kam­mern sind gehal­ten, das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren in fünf Wochen abzu­schlie­ßen. Das gelingt nicht immer. Die­se kur­ze Ent­schei­dungs­frist macht aber deut­lich, dass es schnell gehen kann und soll. Dies führt auch zu einem beson­de­ren Zeit­druck für die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten, nicht zuletzt den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber. Denn er muss sein Argu­ment sehr schnell plat­zie­ren, wenn er Gehör fin­den möch­te. Wenn Sie sich aber nicht sicher sind, ob Sie inner­halb die­ser kur­zen Zeit dazu kom­men, alle für Sie güns­ti­gen Punk­te in über­zeu­gen­der Form vor­zu­brin­gen, dann wen­den Sie sich ein­fach an uns. Wir haben Erfah­run­gen aus einer drei­stel­li­gen Zahl an Nach­prü­fungs­ver­fah­ren. Kur­ze Fris­ten sind unser Geschäft.

Ver­fah­rens­be­zo­ge­ne Anträ­ge, Hei­lung von Doku­men­ta­ti­ons­feh­lern, Wie­der­ho­lung von Ver­fah­rens­schrit­ten

Nicht jedes Nach­prü­fungs­ver­fah­ren lässt sich ver­mei­den oder rasch been­den. Manch­mal muss der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber die Ver­ga­be­kam­mer anru­fen, damit sie vor­zei­ti­ge Maß­nah­men gestat­tet. Ab und an soll­ten Ver­fah­rens­schrit­te schlicht wie­der­holt wer­den, weil sie nicht sau­ber doku­men­tiert oder gar nicht erfolgt sind. Gleich­gül­tig, was es ist: Wir ken­nen das Ver­fah­rens­recht und alle sinn­vol­len Hand­lungs­mög­lich­kei­ten und schöp­fen die­se sehr zügig gemein­sam mit Ihnen aus.

Was hat Scha­dens­er­satz mit Ver­ga­be­feh­lern zu tun?

Eine Men­ge. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber sind Bie­tern u.U. zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet, wenn sie Ver­ga­be­feh­ler bege­hen. Dabei führt kei­nes­wegs jeder Ver­ga­be­feh­ler zu einer Scha­dens­er­satz­pflicht. Ande­rer­seits gibt es bestimm­te Feh­ler, die Sie bes­ser nicht bege­hen. Denn sie kön­nen sogar zu einem Anspruch auf Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns füh­ren.

Die Auf­he­bung des Ver­ga­be­ver­fah­rens als typi­scher Scha­dens­er­satz­fall im Ver­ga­be­recht

Hebt der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber das Ver­ga­be­ver­fah­ren auf, waren die zuvor getrof­fe­nen Bie­ter­auf­wen­dun­gen meis­tens nutz­los. Der Bie­ter hat Arbeits­zeit mit sei­ner Betei­li­gung an dem Ver­ga­be­ver­fah­ren ver­tan. Mög­li­cher­wei­se hat er auch exter­ne Bera­ter hin­zu­ge­zo­gen, um ein mög­lichst wirt­schaft­li­ches Ange­bot abzu­ge­ben, und die­se Bera­ter haben ihn viel Geld gekos­tet. Ob Sie als öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber nun ver­pflich­tet sind, Scha­dens­er­satz zu leis­ten oder nicht, klä­ren Sie am bes­ten gemein­sam mit uns als Ihrer Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht. Rufen Sie uns bit­te vor der Auf­he­bung an und nicht erst danach.

Der Zuschlag an den Fal­schen als wei­te­rer typi­scher Scha­dens­er­satz­fall

Stel­len Sie sich bit­te den fol­gen­den Fall vor: Sie schlie­ßen den Erst­plat­zier­ten aus, weil er – angeb­lich – einen Form­feh­ler began­gen hat. Anschlie­ßend ertei­len Sie den Zuschlag auf das Ange­bot des Zweit­plat­zier­ten. Zwei Jah­re lang pas­siert nichts, Sie den­ken schon lan­ge nicht mehr an die­ses Ver­ga­be­ver­fah­ren. Doch dann erreicht Sie ein Schrei­ben des sei­ner­zeit Erst­plat­zier­ten, in dem Sie zum Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns und des Deckungs­bei­trags zu den All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten auf­ge­for­dert wer­den. Begrün­dung: Der Aus­schluss sei­nes Ange­bots sei zu Unrecht erfolgt, also hät­ten Sie ihm – und nicht dem sei­ner­zeit Zweit­plat­zier­ten – den Zuschlag ertei­len müs­sen. Wenn Ihnen die­ser Bei­spiels­fall noch nie pas­siert ist, sei­en Sie froh. Vie­le öffent­li­che Auf­trag­ge­ber ken­nen ihn nur zu gut. Schüt­zen Sie sich davor und fra­gen Sie in kri­ti­schen Situa­tio­nen des Ver­ga­be­ver­fah­rens, etwa wenn Sie den Erst­plat­zier­ten aus­schlie­ßen müs­sen, einen Fach­an­walt für Ver­ga­be­recht unse­rer Kanz­lei. Ger­ne weh­ren wir auch unbe­grün­de­te Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen für Sie ab.

Die Ver­mei­dung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen als Ver­ga­be­com­pli­ance

Ihr Ziel als öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber soll­te sein, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che unter allen Umstän­den zu ver­mei­den. Denn öffent­li­che Gel­der sind knap­pe Gel­der, und Sie haben nichts zu ver­schen­ken. Damit Ihnen das gelingt, hel­fen wir Ihnen ger­ne dabei, eine Ver­ga­be­com­pli­ance zu eta­blie­ren. Wir zei­gen Ihnen im Detail auf, in wel­chen Fäl­len Sie mit einem erhöh­ten Haf­tungs­ri­si­ko zu rech­nen haben, und wie Sie die­ses Risi­ko mini­mie­ren kön­nen. Rufen Sie uns ger­ne an und wir spre­chen dar­über.

Mit dem Zuschlag beginnt die Ver­trags­aus­füh­rung

Der Zuschlag mar­kiert nicht nur das Ende des Ver­ga­be­ver­fah­rens. Er ist zugleich der Ver­trags­schluss. Mit dem Ver­trags­schluss ent­ste­hen wech­sel­sei­tig Rech­te und Pflich­ten. Der Bie­ter wird zum Auf­trag­neh­mer – und „ent­deckt“ nun­mehr oft­mals zum ers­ten Mal, dass er in der Aus­füh­rung sei­ner Leis­tun­gen behin­dert ist, dass vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­se­he­ne Aus­füh­rungs­wei­sen angeb­lich unmög­lich sind oder dass er diver­se Nach­trags­be­auf­tra­gun­gen benö­tigt, um den gewünsch­ten Leis­tungs­er­folg her­bei­zu­füh­ren. Da öffent­li­che Auf­trag­ge­ber nicht ihr eige­nes Geld aus­ge­ben, sind sie immer gut bera­ten, die angeb­li­chen Ansprü­che ihrer Auf­trag­neh­mer genau zu über­prü­fen. Dazu bedarf es manch­mal auch fach­an­walt­li­cher Kom­pe­tenz. Ger­ne kön­nen Sie sich an uns wen­den.

Das Nach­trags­an­ge­bot

Nicht nur im Bau­be­reich, son­dern auch bei Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen kommt es zu Leis­tungs­än­de­run­gen und not­wen­dig wer­den­den zusätz­li­chen Leis­tun­gen. Mit dem Auf­trag­neh­mer muss dann Einig­keit erzielt wer­den, ob und ggf. wel­che Ver­gü­tung dafür vor­zu­se­hen ist. Man­che öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber agie­ren hier voll­kom­men eigen­stän­dig, ande­re grei­fen auf exter­ne Fach­be­ra­ter zurück. Dabei bringt jeder Nach­trags­fall Rechts­fra­gen mit sich. Ist die angeb­lich zusätz­li­che Leis­tung nicht tat­säch­lich doch bereits mit beauf­tragt wor­den? Auf wel­cher ver­trag­li­chen Grund­la­ge ist die Ver­gü­tung denn anzu­pas­sen, wenn die Leis­tungs­än­de­rung mit kei­nen ersicht­li­chen Mehr­auf­wän­den für den Auf­trag­neh­mer ver­bun­den ist? Bespre­chen Sie die­se Fra­gen am bes­ten auch mit uns als Ihrer auf den gesam­ten Lebens­zy­klus des öffent­li­chen Auf­trags spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei.

Die Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­ge

Unter Auf­trag­neh­mern gilt der Grund­satz, dass man lie­ber eine Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­ge zu viel als eine zu wenig an den Auf­trag­ge­ber schickt. Für den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber, der Haus­halts­vor­sor­ge tref­fen und sein Vor­ha­ben gemäß Zeit­plan rea­li­sie­ren muss, sind Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­gen oft genug ein Segen. Denn sie ver­mit­teln ihm einen Ein­druck davon, wo es hakt, ohne dass die ggf. exter­ne Pro­jekt­lei­tung dies ver­schwei­gen oder ver­schlei­ern könn­te. Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­gen füh­ren aber auch zu recht­li­chem Hand­lungs­druck. Sie kön­nen es z.B. erfor­der­lich machen, ver­stärkt auf Vor­un­ter­neh­mer ein­zu­wir­ken. Was genau sich emp­fiehlt aus recht­li­cher Sicht, kön­nen Sie mit unse­ren Anwäl­ten abklä­ren. Wir geben Ihnen einen genau­en Ein­druck davon, wel­che Maß­nah­men gegen­über wem ergrif­fen wer­den müs­sen.

Der Män­gel­fall

Inner­halb der Gewähr­leis­tungs­zeit tre­ten manch­mal Män­gel auf. Oder die Män­gel sind direkt so erheb­lich, dass sie die Abnah­me ver­hin­dern. Lie­gen Män­gel vor, muss der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber Fris­ten beach­ten und set­zen und ggf. sogar form­ge­bun­de­ne Erklä­run­gen abge­ben. Manch­mal muss er sogar aus wich­ti­gem Grund kün­di­gen, wenn der Auf­trag­neh­mer z.B. im lau­fen­den Pro­jekt die Män­gel nicht abstellt. Damit Sie hier kei­ne Rech­te ver­lie­ren oder Form- oder Frist­feh­ler bege­hen, müs­sen Sie struk­tu­riert und plan­voll vor­ge­hen und die Recht­spre­chung und ver­trag­li­chen Vor­ga­ben beach­ten. Sie soll­ten dies nicht allein Ihrem Pro­jekt­steue­rer über­las­sen, son­dern bedarfs­wei­se auf uns als Fach­kanz­lei zurück­grei­fen.

Nicht nur Inhouse-Ver­ga­ben

Sind Sie über­haupt ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber? Ger­ne klä­ren wir das für Sie. Und müs­sen Sie wirk­lich jeden Auf­trag aus­schrei­ben? Das ist oft­mals zwei­fel­haft. Inhouse-Ver­ga­ben sind bei­spiels­wei­se ver­ga­be­frei. Danach darf ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber einer von ihm beherrsch­ten juris­ti­schen Per­son einen öffent­li­chen Auf­trag ertei­len, ohne die­sen zuvor aus­zu­schrei­ben. Als Fach­an­wäl­te für Ver­ga­be­recht prü­fen wir Ihre Inhouse-Fähig­keit lau­fend für Sie und schaf­fen auch sinn­vol­le Inhouse-Ver­hält­nis­se in Ihrem Unter­neh­men für Sie.
Zur Orga­ni­sa­ti­ons­be­ra­tung gehört aber kei­nes­wegs bloß die Gestal­tung ver­ga­be­frei­er Inhouse-Betrau­un­gen und Inhouse-Aus­tausch­ver­trä­ge, die oft genug auch in EU-bei­hil­fen­recht­li­cher Hin­sicht zu wür­di­gen sind. Denn öffent­li­che Auf­trag­ge­ber sind manch­mal auch bloß dar­an inter­es­siert, punk­tu­ell ver­ga­be­frei zu koope­rie­ren. So möch­ten sie ein­an­der z.B. einen begehr­ten Quell­code über­las­sen – zu einem Bruch­teil des Prei­ses, der am Markt bezahlt wer­den müss­te. Gele­gent­lich müs­sen öffent­li­che Auf­trä­ge auch an ande­re Rechts­trä­ger über­tra­gen wer­den, ohne dass es des­we­gen zu einer Neu­aus­schrei­bung kom­men soll. All die­se und ver­wand­te Rechts­fra­gen gehö­ren zur ver­ga­be­recht­li­chen Orga­ni­sa­ti­ons­be­ra­tung, auf die wir uns als Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht spe­zia­li­siert haben. Wen­den Sie sich also ver­trau­ens­voll an uns, wenn Sie sich und Ihre Her­aus­for­de­run­gen wie­der­erken­nen.

Auf­trag­ge­ber-Gemein­schaf­ten und zen­tra­le Ver­ga­be­stel­len

Tun sich meh­re­re öffent­li­che Auf­trag­ge­ber zusam­men, kann dies zunächst ein­mal dem Zweck die­nen, gemein­sam eine kon­kre­te Beschaf­fung durch­zu­füh­ren. Schon hier stel­len sich jedoch die unter­schied­lichs­ten Fra­gen, etwa wer Ver­trags­part­ner und wer bloß Abruf­be­rech­tig­ter ist, wer die ver­fah­rens­füh­ren­de Stel­le im Ver­ga­be­ver­fah­ren sein soll, wer auf wel­che Wei­se im Ver­ga­be­ver­fah­ren mit­wirkt und vor allem mit­ent­schei­det, wer wel­che För­de­rung erhält und wel­che Kos­ten trägt etc. Manch­mal ist die Zusam­men­ar­beit aber auch auf Ver­ste­ti­gung aus­ge­rich­tet. Dann geht es z.B. dar­um, eine gemein­sa­me zen­tra­le Ver­ga­be­stel­le zu errich­ten. Gleich­gül­tig, was Sie beab­sich­ti­gen: Wir ken­nen uns damit aus. Von den gemein­sa­men Ein­kaufs­richt­li­ni­en bis zum Koope­ra­ti­ons­ver­trags­ent­wurf, kom­men Sie jeder­zeit ger­ne auf uns zu.

Ver­ga­be­freie Koope­ra­tio­nen öffent­li­cher Stel­len

Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber koope­rie­ren mit ande­ren öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern, sie beauf­tra­gen ihre Töch­ter oder wer­den von die­sen Töch­tern beauf­tragt, die Töch­ter beauf­tra­gen wie­der­um ihre Schwes­tern und die­se die Enkel­ge­sell­schaf­ten usw. usf. Auf die­se Wei­se ent­steht ein kom­pli­zier­tes Geflecht aus aus­tausch­ver­trag­li­chen und gesell­schafts­ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen. Nicht sel­ten spie­len neben vergabe‑, zuwen­dungs- und gesell­schafts­recht­li­chen auch steu­er­recht­li­che Erwä­gun­gen hin­ein, etwa zur umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft oder zur Berech­ti­gung zum Vor­steu­er­ab­zug. Wir von aban­te ken­nen nicht nur die Beweg­grün­de für die­se Koope­ra­tio­nen, son­dern vor allem auch die vergabe‑, bei­hil­fe- und zuwen­dungs­recht­li­che Recht­spre­chung und die gesetz­li­chen Vor­ga­ben und kön­nen daher gemein­sam mit Ihren steu­er­li­chen Bera­tern eine effek­ti­ve Orga­ni­sa­ti­ons­lö­sung für Sie kre­ieren – mit Augen­maß und unter stren­ger Beach­tung Ihrer wirt­schaft­li­chen Bedürf­nis­se.

Zuschlag – und dann jedes Mal neu aus­schrei­ben?

Im Ver­lauf eines gemein­sa­men Pro­jekts ent­ste­hen gele­gent­lich Ände­rungs- und Erwei­te­rungs­be­dar­fe. Jedes Mal fragt sich dann aus ver­ga­be­recht­li­cher Sicht, ob die Ver­trags­än­de­rung aus­ge­schrie­ben wer­den muss bzw. ob sie nicht sogar die Neu­aus­schrei­bungs­pflicht des gesam­ten Ver­trags begrün­det. Die­se Fra­gen sind kei­ne Klei­nig­keit. Eine ver­ga­be­pflich­ti­ge Ver­trags­än­de­rung ein­fach so zu ver­ge­ben, das ist eine rechts­wid­ri­ge de fac­to Ver­ga­be und damit der schwer­wie­gends­te Ver­ga­be­ver­stoß, den ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber bege­hen kann. Um dies unter allen Umstän­den zu ver­mei­den, wen­den Sie sich am bes­ten an einen unse­rer Fach­an­wäl­te für Ver­ga­be­recht.

Wesent­li­che Ver­trags­än­de­run­gen sind aus­zu­schrei­ben

Der Grund­satz ist ein­fach: Wesent­li­che Ver­trags­än­de­run­gen sind aus­zu­schrei­ben. Daher rankt sich der Streit vor allem um die Fra­ge, wann eine Ver­trags­än­de­rung wesent­lich und wann sie unwe­sent­lich ist. Frü­her ein­mal wur­de dies allein anhand der EuGH-Recht­spre­chung beant­wor­tet (z.B. Pres­se­text-Ent­schei­dung). Die EuGH-Recht­spre­chung ist auch heu­te noch bedeut­sam, und Ihr ver­ga­be­recht­li­cher Rechts­be­ra­ter soll­te sie dem­entspre­chend ken­nen. Doch gibt es inzwi­schen detail­lier­te gesetz­li­che Rege­lun­gen in Deutsch­land – und noch dazu mehr und mehr deut­sche Recht­spre­chung der Ver­ga­be­kam­mern und OLG-Sena­te. All dies macht die Beur­tei­lung der Fra­ge, ob eine Ver­trags­än­de­rung noch unwe­sent­lich ist, nicht gera­de leich­ter. Aber dafür umso span­nen­der für die spe­zia­li­sier­ten Anwäl­te unse­rer Kanz­lei, zu deren täg­lich Brot die Beur­tei­lung der Aus­schrei­bungs­frei­heit von Ver­trags­an­pas­sun­gen gehört.

Ver­trags­än­de­run­gen kön­nen qua­li­ta­ti­ver oder quan­ti­ta­ti­ver Art sein

Tei­le der Recht­spre­chung dif­fe­ren­zie­ren danach, ob die Ver­trags­än­de­rung quan­ti­ta­ti­ver oder qua­li­ta­ti­ver Art ist. Das ist auch sinn­voll. Denn im Fall, dass es sich um eine rein quan­ti­ta­ti­ve Ände­rung han­delt, hält das Gesetz eini­ger­ma­ßen kla­re Rege­lun­gen bereit. Hier muss der Rechts­an­wen­der vor allem den ein­schlä­gi­gen EU-Schwel­len­wert als Ober­gren­ze im Hin­ter­kopf behal­ten und den genau­en Net­to­auf­trags­wert recher­chie­ren. Kom­ple­xer ist hin­ge­gen die Beur­tei­lung qua­li­ta­ti­ver Ver­trags­an­pas­sun­gen. Dabei ist es regel­mä­ßig erfor­der­lich, eine hypo­the­ti­sche Betrach­tung anzu­stel­len, näm­lich ob die­se Ände­rung, wenn sie von Beginn an bekannt gewe­sen wäre, ein ande­res Ver­ga­be­ver­fah­ren und vor allem ein ande­res Bie­ter­feld zufol­ge gehabt hät­te. All dies sind kei­ne leich­ten Fra­gen, sodass ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber gut bera­ten ist, sich abzu­si­chern. Und zwar durch die Kon­sul­ta­ti­on einer Kanz­lei für Ver­ga­be­recht, die die Fall­stri­cke der Recht­spre­chung bes­tens kennt – wie aban­te Rechts­an­wäl­te.

Nach­trags­ver­trag und Bekannt­ma­chung

Auch ver­ga­be­freie Ver­trags­an­pas­sun­gen müs­sen sau­ber doku­men­tiert und umge­setzt wer­den. Dies erfor­dert neben einem Ver­merk, der die Ver­ga­be­frei­heit in prüf­fä­hi­ger Wei­se doku­men­tiert, eine Nach­trags­be­auf­tra­gung und ggf. auch eine u.U. sogar euro­pa­wei­te Bekannt­ma­chung. Manch­mal emp­fiehlt es sich sogar, zwei Bekannt­ma­chun­gen vor­zu­neh­men, eine vor der geplan­ten Ände­rung, mit der die Über­zeu­gung bekannt gege­ben wird, dass die­se Ver­trags­än­de­rung ver­ga­be­frei ist, und eine wei­te­re Bekannt­ma­chung im Anschluss an die Ver­trags­än­de­rung. Machen Sie auch hier nichts falsch, und wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an uns als Ihre spe­zia­li­sier­te Ver­ga­be­rechts­kanz­lei – und zwar vor der Ver­trags­an­pas­sung und nicht erst danach.

Wir füh­ren Basis­schu­lun­gen durch

Das Ver­ga­be­recht ver­teilt sich auf unter­schied­li­che Ver­fah­rens­ord­nun­gen, die teils ähn­li­che, teils unter­schied­li­che Rege­lun­gen für die Gestal­tung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens bereit­hal­ten. Wir schu­len Ihre Ver­ga­be­stel­le, Ihre Bedarfs­trä­ger und Ihr Jus­ti­zia­ri­at in der Anwen­dung die­ser Ver­fah­rens­ord­nun­gen. Dies umfasst die Vor­stel­lung der Anwen­dungs­be­rei­che, der Ver­fah­rens­ar­ten und der Ver­fah­rens­spe­zi­fi­ka und Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. Für den Ein­stei­ger ein sinn­vol­les Ange­bot. Auch zu den Grund­la­gen des Ver­ga­be­rechts, etwa zum Anwen­dungs­be­reich des Ober­schwel­len­ver­ga­be­rechts oder zum Auf­trag­ge­ber-Begriff, kön­nen Sie Inhouse-Schu­lun­gen bei uns buchen. Dies ist vor allem für Prüf­be­hör­den und Rech­nungs­hö­fe inter­es­sant, aber auch für Jus­ti­zia­re, die gele­gent­lich Fra­gen von eher grund­le­gen­der Dimen­si­on beant­wor­ten, aber kei­ne Ver­ga­be­ver­fah­ren abwi­ckeln müs­sen. Fra­gen Sie uns ein­fach, was wir für Sie haben. Wir fin­den zusam­men.

Pro­blem­ori­en­tier­te Trai­nings

Die rei­ne Wis­sens­ver­mitt­lung ist in der beruf­li­chen Bil­dung nicht mehr zeit­ge­mäß. Gefragt ist viel­mehr Anwen­dungs­wis­sen. Das heißt aus unse­rer Sicht vor allem eins: Trai­ning. Gemein­sam mit Ihrer Per­so­nal­ab­tei­lung, soweit sie für Fort­bil­dungs­fra­gen zustän­dig ist, oder aber mit Ihrem exter­nen Dienst­leis­ter ent­wi­ckeln wir für Sie ein Port­fo­lio anwen­dungs­ori­en­tier­ter Trai­nings. Dies kann eine Fall­stu­die sein, die unter Anlei­tung eines unse­rer Fach­an­wäl­te für Ver­ga­be­recht in einem 1‑Ta­ges-Work­shop gelöst wird. Oder ein mehr als 100 Bei­spiels­fäl­le umfas­sen­des Fra­ge-Ant­wort-Spiel, wel­ches das Prä­senz­wis­sen Ihrer Ver­ga­be­ex­per­ten erhöht. Ger­ne aktua­li­sie­ren wir die­ses Trai­ning auch für Sie und Ihre Mit­ar­bei­ter oder hin­ter­le­gen es dau­er­haft als Video­kurs, sodass nicht nur die­je­ni­gen, die hier und heu­te bei Ihnen arbei­ten, davon pro­fi­tie­ren. Son­dern auch alle künf­ti­gen Mit­ar­bei­ter-Gene­ra­tio­nen. Spre­chen Sie uns ein­fach an.

Ver­tie­fungs­schu­lun­gen? Ger­ne!

Bestimm­te The­men­seg­men­te bedür­fen der Ver­tie­fung. Wenn öffent­li­che Auf­trag­ge­ber bei­spiels­wei­se regel­mä­ßig Rah­men­ver­ein­ba­run­gen ver­ge­ben, emp­fiehlt es sich, für die Dau­er von ca. vier bis sechs Stun­den auf die Ver­ga­be von Rah­men­ver­ein­ba­run­gen ein­zu­ge­hen. Mit der Beschaf­fung von Leis­tun­gen der Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie befass­te Ein­hei­ten könn­ten hin­ge­gen Inter­es­se an einer u.U. sogar über meh­re­re Tage rei­chen­den Inten­siv-Schu­lung zum Ver­ga­be- und Ver­trags­recht der IT haben. Gleich­gül­tig, wel­ches Ver­ga­be­seg­ment es ist, das Sie näher inter­es­siert: Wir sind im Ver­ga­be- und Ver­trags­recht der öffent­li­chen Hand so breit auf­ge­stellt, dass wir alle Bedürf­nis­se erfas­sen und decken kön­nen. For­dern Sie uns her­aus.

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