Vergabehaftung/Schadensersatz

Es gibt zwei Fälle, in denen Haftungsgefahren im Vergaberecht bestehen: Sie erteilen den Zuschlag. Oder Sie heben das Vergabeverfahren auf.

Haftungsgefahren bestehen so gut wie immer

Ja, Sie haben richtig gelesen. Ein Vergabeverfahren kann nurauf 2 Weisen beendet werden: durch Zuschlag oder durch Aufhebung. Und in beiden Fällen bestehen Haftungsgefahren.

Im Zuschlagsfall: Wenn Sie den Zuschlag an den Falschen erteilen, haften Sie dem Richtigen auf den entgangenen Gewinn.

Im Aufhebungsfall: Wenn Sie das Vergabeverfahen ohne rechtfertigenden Grund aufheben, haften Sie dem voraussichtlichen Bestbieter – zumindest – auf Ersatz des negativen Interesses.

Was wir für Sie tun können

Wir schützen Sie und alle Mitarbeiter Ihrer Vergabestelle davor, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Und wenn sich ein Bieter dennoch keines Besseren besinnt, helfen wir Ihnen bei der Abwehr unbegründeter Ansprüche.

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