War­um Sie einen erfah­re­nen Rechts­exper­ten brau­chen

Eine soli­de Kennt­nis des Ver­ga­be­rechts ist für Zuwen­dungs­emp­fän­ger ent­schei­dend, um ihre Beschaf­fun­gen rechts­si­cher zu gestal­ten und mög­li­chen recht­li­chen Anfech­tun­gen sei­tens der Behör­den und Prü­fer vor­zu­beu­gen. Die Unter­stüt­zung von hoch­spe­zia­li­sier­ten Exper­ten, Fach­teams und Jus­ti­zia­ren ist dabei von gro­ßer Bedeu­tung, da sie mit aktu­el­len Beschlüs­sen der Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren ver­traut sind und poten­zi­el­le Fall­stri­cke im Ver­ga­be­recht gemein­sam mit den Zuwen­dungs­emp­fän­gern umge­hen.

Als eine aus­schließ­lich auf das Ver­ga­be­recht und Begleit­rechts­ge­bie­te (v.a. Zuwen­dungs­recht) spe­zia­li­sier­te, bun­des­weit täti­ge Anwalts­kanz­lei ver­fü­gen wir über lang­jäh­ri­ge Erfah­run­gen und bera­ten und ver­tre­ten seit Jah­ren öffent­lich-recht­lich und pri­vat­rechts­för­mig orga­ni­sier­te Zuwen­dungs­emp­fän­ger jeder Art und Grö­ße. Wir ken­nen Ihre Anlie­gen und spre­chen die­sel­be Spra­che. So beglei­ten wir unse­re Man­dan­ten auch bei kom­ple­xen geför­der­ten Pro­jek­ten – etwa bei auf­wän­di­gen Bau­vor­ha­ben, IT- und Digi­ta­li­sie­rungs­pro­jek­ten oder in der Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung.

Um Ihnen bei ers­ten Fra­gen wei­ter­zu­hel­fen, haben wir für Sie wich­ti­ge The­men aus dem Ver­ga­be­recht zusam­men­ge­stellt. Aus­ge­wähl­te The­men fin­den Sie über das Menü.

Sie haben wei­ter­ge­hen­de Fra­gen? Dann rufen Sie uns ger­ne an.

The­men für Zuwen­dungs­emp­fän­ger

  • Die Vor­be­rei­tung des
    Ver­ga­be­ver­fah­rens

  • War­um die Vor­be­rei­tung des Ver­ga­be­ver­fah­rens so wich­tig ist

    Ver­ga­be­ver­fah­ren sind nicht nur in tat­säch­li­cher, son­dern auch in recht­li­cher Hin­sicht vor­aus­set­zungs­reich. Wer hier dane­ben greift, gefähr­det sein Pro­jekt. Feh­ler in der Ver­trags­ge­stal­tung holen den Zuwen­dungs­emp­fän­ger in der Aus­füh­rungs­pha­se wie­der ein. Unsau­ber gefass­te Ver­ga­be­un­ter­la­gen berei­ten schon im Ver­ga­be­ver­fah­ren Pro­ble­me, spä­tes­tens aber bei der Revi­si­on durch den Zuwen­dungs­ge­ber bzw. die Bewil­li­gungs­be­hör­de. Mit dem Zuwen­dungs­an­trag beginnt bloß die Ver­fah­rens­vor­be­rei­tung, been­det ist sie damit aber gera­de nicht.

    Die Ver­ga­be­ver­fah­rens­ar­ten

    Vor der Ein­lei­tung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens muss immer geklärt wer­den, wel­che Ver­ga­be­ver­fah­rens­art ein­schlä­gig ist. Dies hängt meis­tens von der Leis­tungs­art und vom Auf­trags­wert ab. Es kann aber auch ein Aus­nah­me­tat­be­stand ein­schlä­gig sein, nach dem Sie ein weni­ger wett­be­werbs­in­ten­si­ves, schnel­le­res Ver­ga­be­ver­fah­ren durch­füh­ren oder gar den Auf­trag direkt ver­ge­ben dür­fen. Um die­se Fra­gen rechts­si­cher zu klä­ren, bedarf es der Kennt­nis der ein­schlä­gi­gen ver­ga­be­recht­li­chen Bestim­mun­gen und der Recht­spre­chung, aber auch der Pra­xis des Zuwen­dungs­ge­bers. Dar­um emp­fiehlt es sich, einen Fach­an­walt für Ver­ga­be­recht hin­zu­zie­hen. Ger­ne sind wir für Sie da.

    Die Auf­glei­sung Ihrer Beschaf­fung

    Beim Nach­den­ken über die rich­ti­ge Ver­ga­be­ver­fah­rens­art fällt oft­mals auf, dass unter­schied­li­che Gewer­ke beschafft wer­den sol­len. Sofort stellt sich die Fra­ge, ob nicht der Mit­tel­stands­schutz die Bil­dung von Fach- und Gebiets­lo­sen gebie­tet. Und so wird aus einer auf den ers­ten Blick ein­fa­chen Ein­kaufs­pro­ze­dur eine Kas­ka­de von hin­ter­ein­an­der und par­al­lel durch­zu­füh­ren­den Ver­ga­be­ver­fah­ren, mit denen die unter­schied­lichs­ten Leis­tungs­er­brin­ger ange­spro­chen wer­den. Wie eine Auf­glei­sung sinn­voll erfol­gen kann und wie Ihre Ver­ga­be­ver­fah­ren auf­ein­an­der zu bezie­hen sind, dies ist eine am bes­ten fach­an­walt­lich zu klä­ren­de Fra­ge. Kon­sul­tie­ren Sie uns ger­ne jeder­zeit.

    Gesamt­ver­ga­be – ja oder nein?

    Manch­mal rät die Beschaf­fungs­er­fah­rung dazu, gera­de kei­ne Auf­tei­lung nach Losen vor­zu­neh­men, son­dern eine Gesamt­ver­ga­be durch­zu­füh­ren. Wir den­ken an Gene­ral­pla­ner, Total­un­ter­neh­mer und ‑über­neh­mer, Gene­ral­un­ter­neh­mer und ‑über­neh­mer. Was gut klingt, ist aber oft genug ver­ga­be­rechts­wid­rig und gefähr­det somit auf beson­de­re Wei­se Ihre För­der­mit­tel. Ob aus­nahms­wei­se eine Gesamt­ver­ga­be durch­ge­führt wer­den kann, soll­ten Sie von einer erfah­re­nen Kanz­lei für Ver­ga­be­recht prü­fen las­sen.

    Die los­über­grei­fen­de Auf­trags­wert­ermitt­lung

    Wenn Sie Ihre Beschaf­fung auf­glei­sen und Fach- oder Gebiets­lo­se bil­den, wie ermit­teln Sie eigent­lich dann den Auf­trags­wert? Los­scharf oder los­über­grei­fend? Da eine kor­rek­te und aktu­el­le Auf­trags­wert­ermitt­lung zwin­gend erfor­der­lich ist, um ein Ver­ga­be­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten, müs­sen Sie sich auch damit befas­sen. Am bes­ten, Sie las­sen sich hier­bei von uns hel­fen.

    Eigen­erklä­run­gen, Auf­trags­aus­füh­rungs­be­din­gun­gen, Zuschlags­kri­te­ri­en – und was noch?

    Zur Ver­ga­be­vor­be­rei­tung gehört u.a. die Vor­be­rei­tung sach­dien­li­cher Eigen­erklä­run­gen, die Defi­ni­ti­on über­prüf­ba­rer Auf­trags­aus­füh­rungs­be­din­gun­gen, die Fest­le­gung rechts­kon­for­mer Eig­nungs- und Zuschlags­kri­te­ri­en und natür­lich die recht­li­che Über­prü­fung der Leis­tungs­be­schrei­bung, die das Herz jeder Ver­ga­be ist. Über­las­sen Sie hier nichts dem Zufall, son­dern fra­gen Sie nach fach­an­walt­li­chem Rat.

    Set­zen Sie auf rechts­si­che­re Ver­trä­ge

    Unwirk­sa­me Klau­seln füh­ren zu erheb­li­cher Rechts­un­si­cher­heit und fol­gen­schwe­ren Ver­pflich­tun­gen. Als Zuwen­dungs­emp­fän­ger pro­fi­tie­ren Sie dar­um von moder­nen und zugleich maß­ge­schnei­der­ten Ver­trä­gen, wel­che die aktu­el­len recht­li­chen Vor­ga­ben mit den indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­sen in Ein­klang brin­gen. Auch wenn Sie zur Anwen­dung von Mus­ter­ver­trä­gen (z.B. EVB IT) ver­pflich­tet sind, kommt es auf deren Aus­ge­stal­tung im Detail an. Unse­re Exper­ten hel­fen Ihnen bei der Ver­trags­ge­stal­tung ger­ne wei­ter und berück­sich­ti­gen auch zuwen­dungs­recht­li­che Vor­ga­ben wie das Ver­bot des vor­zei­ti­gen Maß­nah­men­be­ginns.

  • Die Ver­ga­be­ver­fah­rens­ab­wick­lung

  • Bekannt­ma­chung oder Auf­for­de­rung zur Ange­bots­ab­ga­be?

    Rein tat­säch­lich wird nur ein klei­ner Teil der Ver­ga­be­ver­fah­ren durch eine Auf­trags­be­kannt­ma­chung, gar im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on, ein­ge­lei­tet. Die meis­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren wer­den durch die Auf­for­de­rung eröff­net, ein Ange­bot abzu­ge­ben. Wel­chen Weg Sie wäh­len soll­ten, was die Bekannt­ma­chung zu beinhal­ten hat bzw. wel­che For­mu­lie­run­gen in der Auf­for­de­rung zur Ange­bots­ab­ga­be ange­bracht sind, dazu kön­nen wir als spe­zia­li­sier­te Fach­kanz­lei Sie ger­ne bera­ten. Zögern Sie nicht, uns anzu­spre­chen.

    Bie­ter­fra­gen – und manch­mal auch Rügen

    Wäh­rend eines Ver­ga­be­ver­fah­rens kommt es sehr oft zu Bie­ter­fra­gen. Die­se Fra­gen sind nütz­lich. Sie machen näm­lich den Zuwen­dungs­emp­fän­ger auf Lücken und Unklar­hei­ten auf­merk­sam. Des­halb lau­tet unse­re Losung: „Jede Fra­ge ist eine Chan­ce!“ Bie­ter­fra­gen sind recht­zei­tig und – grund­sätz­lich – gegen­über allen Inter­es­sen­ten zu beant­wor­ten. Auf die Ant­wort kommt es also an. Sind Sie sich inso­weit nicht sicher, wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an uns. Erst recht, wenn ein Bie­ter nicht bloß nach­fragt, son­dern Ihre Vor­ga­ben aus Ver­ga­be­rechts­grün­den bean­stan­det.

    Die Ange­bots­öff­nung und die for­ma­le Prü­fung

    Teil­nah­me­an­trä­ge und Ange­bo­te müs­sen ord­nungs­ge­mäß geöff­net und ver­wahrt wer­den. Noch dazu ist dies nach­voll­zieh­bar zu doku­men­tie­ren. Wie Sie all dies am bes­ten tun, erfah­ren Sie im Gespräch mit uns – wenn wir die­se Auf­ga­ben nicht gleich für Sie über­neh­men sol­len. Im Anschluss an die Öff­nung kommt es meis­tens zu einer for­ma­len Prü­fung. Lie­gen alle Unter­la­gen vor? Ist das Ange­bot form- und frist­ge­recht ein­ge­gan­gen? Hat der Bie­ter die Ver­ga­be­un­ter­la­gen abge­än­dert? Eine Rei­he ziel­füh­ren­der, sinn­vol­ler Prü­fungs­punk­te, die wir nach und nach für Sie abar­bei­ten, wenn Sie uns damit beauf­tra­gen.

    Prä­sen­ta­tio­nen, Test­stel­lun­gen und Ver­hand­lun­gen

    In man­chen Ver­fah­rens­ar­ten sind Ver­hand­lun­gen zuläs­sig, in ande­ren nicht. Manch­mal sind Ver­hand­lun­gen, obwohl zuläs­sig, über­flüs­sig. Dann wie­der wünscht der Zuwen­dungs­emp­fän­ger, dass ihm bestimm­te Ange­bots­in­hal­te münd­lich prä­sen­tiert wer­den. Oder dass er sie im Ver­ga­be­ver­fah­ren über­prü­fen kann, denn Papier ist bekannt­lich gedul­dig. Wir ken­nen die gesetz­li­chen Grund­la­gen und die Recht­spre­chung dazu, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen und in wel­cher Form prä­sen­tiert, ver­han­delt und getes­tet wer­den kann. Wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an uns, und wir gelei­ten Sie auch durch die­ses Fahr­was­ser.

    Die Zuschlags­vor­be­rei­tung und der Ver­trags­schluss – oder die Auf­he­bung des Ver­ga­be­ver­fah­rens

    Ver­ga­be­ver­fah­ren enden auf zwei Wei­sen. Ent­we­der durch Zuschlag, also im Wege des Ver­trags­schlus­ses, oder durch Auf­he­bung. In bei­den Fäl­len sind viel­fäl­ti­ge Infor­ma­ti­ons- und Form­vor­ga­ben zu beach­ten. Auch muss der im Ver­ga­be­ver­fah­ren bekannt gege­be­ne Ver­trags­ent­wurf auf den Zuschlags­bie­ter ange­passt wer­den. Über­las­sen Sie hier also nichts dem Zufall und fra­gen Sie uns als Ihre Ver­ga­be- und Ver­trags­rechts­be­ra­ter.

    Die Abwick­lung von Ver­ga­be­ver­fah­ren als exter­ne Ver­ga­be­stel­le – unser Ange­bot für Sie

    Ger­ne beglei­ten wir Ihre Beschaf­fung als Bera­ter im Hin­ter­grund. Wenn Sie also die zahl­rei­chen Maß­nah­men im Ver­ga­be­ver­fah­ren zu einem über­wie­gen­den Teil oder auch nur punk­tu­ell selbst ergrei­fen möch­ten, so ist dies für uns kein Pro­blem. Als beson­de­ren Ser­vice bie­ten wir Ihnen jedoch etwas mehr an: die Kom­plett­ab­wick­lung Ihres Ver­ga­be­ver­fah­rens. Zwar müs­sen Sie auch dann alle wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen selbst tref­fen. Denn Sie sind der Auf­trag­ge­ber, und wir sind nur Ihre Bera­ter. Aber wir über­neh­men bei die­sem Ser­vice gera­de nicht nur die recht­li­che Vor­be­rei­tung der wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen für Sie. Wir über­neh­men viel­mehr die gesam­te ver­wal­tungs­mä­ßi­ge Abwick­lung des Ver­ga­be­ver­fah­rens, damit Ihre Res­sour­cen mög­lichst wenig belas­tet wer­den. Gera­de für Zuwen­dungs­emp­fän­ger, die im Regel­fall über kei­ne eige­nen Ver­ga­be­stel­len ver­fü­gen, ist dies sinn­voll.

  • Die Abwehr von
    Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen
    nach Ver­ga­be­feh­lern

  • Was hat Scha­dens­er­satz mit Ver­ga­be­feh­lern zu tun?

    Eine Men­ge. Zuwen­dungs­emp­fän­ger sind Bie­tern u.U. zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet, wenn sie Ver­ga­be­feh­ler bege­hen. Dabei führt kei­nes­wegs jeder Ver­ga­be­feh­ler zu einer Scha­dens­er­satz­pflicht. Ande­rer­seits gibt es bestimm­te Feh­ler, die Zuwen­dungs­emp­fän­ger bes­ser nicht bege­hen soll­ten. Denn sie kön­nen sogar zu einem Anspruch auf Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns füh­ren. Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass Zuwen­dungs­emp­fän­ger, die ein Ver­ga­be­ver­fah­ren gemäß dem Zuwen­dungs­ver­ga­be­recht zual­ler­erst durch­füh­ren, dann auch gebun­den sind an die­se Bestim­mun­gen des Ver­ga­be­rechts. Bie­ter kön­nen also im Fall, dass von die­sen Rege­lun­gen zu ihren Las­ten abge­wi­chen wird, Scha­dens­er­satz ver­lan­gen.

    Die Auf­he­bung des Ver­ga­be­ver­fah­rens als typi­scher Scha­dens­er­satz­fall im Ver­ga­be­recht

    Hebt der Zuwen­dungs­emp­fän­ger das Ver­ga­be­ver­fah­ren auf, waren die zuvor getrof­fe­nen Bie­ter­auf­wen­dun­gen meis­tens nutz­los. Der Bie­ter hat Arbeits­zeit mit sei­ner Betei­li­gung an dem Ver­ga­be­ver­fah­ren ver­tan. Mög­li­cher­wei­se hat er auch exter­ne Bera­ter hin­zu­ge­zo­gen, um ein wirt­schaft­li­ches Ange­bot abzu­ge­ben, und die­se Bera­ter haben ihn viel Geld gekos­tet. Ob Sie als Zuwen­dungs­emp­fän­ger nun ver­pflich­tet sind, Scha­dens­er­satz zu leis­ten oder nicht, klä­ren Sie am bes­ten gemein­sam mit uns als Ihrer Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht. Rufen Sie uns bit­te vor der Auf­he­bung an und nicht erst danach.

    Der Zuschlag an den Fal­schen als wei­te­rer typi­scher Scha­dens­er­satz­fall

    Stel­len Sie sich bit­te den fol­gen­den Fall vor: Sie schlie­ßen den Erst­plat­zier­ten aus, weil er – angeb­lich – einen Form­feh­ler began­gen hat. Anschlie­ßend ertei­len Sie den Zuschlag auf das Ange­bot des Zweit­plat­zier­ten. Zwei Jah­re lang pas­siert nichts, Sie den­ken schon lan­ge nicht mehr an Ihre öffent­lich geför­der­te Beschaf­fung. Doch dann erreicht Sie ein Schrei­ben des sei­ner­zeit Erst­plat­zier­ten, in dem Sie zum Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns und des Deckungs­bei­trags zu den All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten auf­ge­for­dert wer­den. Begrün­dung: Der Aus­schluss sei­nes Ange­bots sei zu Unrecht erfolgt, also hät­ten Sie ihm – und nicht dem sei­ner­zeit Zweit­plat­zier­ten – den Zuschlag ertei­len müs­sen. Wenn Ihnen die­ser Bei­spiels­fall noch nie pas­siert ist, sei­en Sie froh. Vie­le öffent­li­che Auf­trag­ge­ber und Zuwen­dungs­emp­fän­ger ken­nen ihn nur zu gut. Schüt­zen Sie sich davor und fra­gen Sie in kri­ti­schen Situa­tio­nen des Ver­ga­be­ver­fah­rens, etwa wenn Sie den Erst­plat­zier­ten aus­schlie­ßen müs­sen, einen Fach­an­walt für Ver­ga­be­recht unse­rer Kanz­lei. Ger­ne weh­ren wir auch unbe­grün­de­te Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen für Sie ab.

    Die Ver­mei­dung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen als Ver­ga­be­com­pli­ance

    Ihr Ziel als Zuwen­dungs­emp­fän­ger soll­te sein, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che unter allen Umstän­den zu ver­mei­den. Sie erhal­ten För­de­rung für Ihre Beschaf­fung, Sie haben also nichts zu ver­schen­ken. Damit Ihnen das gelingt, hel­fen wir Ihnen ger­ne dabei, eine Ver­ga­be­com­pli­ance zu eta­blie­ren. Wir zei­gen Ihnen im Detail auf, in wel­chen Fäl­len Sie mit einem erhöh­ten Haf­tungs­ri­si­ko zu rech­nen haben, und wie Sie die­ses Risi­ko mini­mie­ren kön­nen. Dies hat zumin­dest dann Sinn, wenn Sie öfters geför­der­te Maß­nah­men ergrei­fen und Beschaf­fun­gen durch­füh­ren. Rufen Sie uns ger­ne an und wir spre­chen dar­über.

  • Das Mängel‑, Nach­trags- und
    Behin­de­rungs­ma­nage­ment

  • Mit dem Zuschlag beginnt die Ver­trags­aus­füh­rung

    Der Zuschlag mar­kiert nicht nur das Ende des Ver­ga­be­ver­fah­rens. Er ist zugleich der Ver­trags­schluss. Mit dem Ver­trags­schluss ent­ste­hen wech­sel­sei­tig Rech­te und Pflich­ten. Der Bie­ter wird zum Auf­trag­neh­mer – und „ent­deckt“ nun­mehr oft­mals zum ers­ten Mal, dass er in der Aus­füh­rung sei­ner Leis­tun­gen behin­dert ist, dass vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­se­he­ne Aus­füh­rungs­wei­sen angeb­lich unmög­lich sind oder dass er diver­se Nach­trags­be­auf­tra­gun­gen benö­tigt, um den gewünsch­ten Leis­tungs­er­folg her­bei­zu­füh­ren. Da Zuwen­dungs­emp­fän­ger nicht ihr eige­nes Geld aus­ge­ben, sind sie immer gut bera­ten, die angeb­li­chen Ansprü­che ihrer Auf­trag­neh­mer genau zu über­prü­fen. Dazu bedarf es manch­mal auch fach­an­walt­li­cher Kom­pe­tenz. Ger­ne kön­nen Sie sich an uns wen­den.

    Das Nach­trags­an­ge­bot

    Nicht nur im Bau­be­reich, son­dern auch bei Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen kommt es zu Leis­tungs­än­de­run­gen und not­wen­dig wer­den­den zusätz­li­chen Leis­tun­gen. Mit dem Auf­trag­neh­mer muss dann Einig­keit erzielt wer­den, ob und ggf. wel­che Ver­gü­tung dafür vor­zu­se­hen ist. Man­che Zuwen­dungs­emp­fän­ger agie­ren hier voll­kom­men eigen­stän­dig, ande­re grei­fen auf exter­ne Fach­be­ra­ter zurück. Dabei bringt jeder Nach­trags­fall Rechts­fra­gen mit sich. Ist die angeb­lich zusätz­li­che Leis­tung nicht tat­säch­lich doch bereits mit beauf­tragt wor­den? Ist sie von den geför­der­ten Kos­ten erfasst bzw. ist eine Rück­spra­che mit der Bewil­li­gungs­be­hör­de gebo­ten? Auf wel­cher ver­trag­li­chen Grund­la­ge ist die Ver­gü­tung denn anzu­pas­sen, wenn die Leis­tungs­än­de­rung mit kei­nen ersicht­li­chen Mehr­auf­wän­den für den Auf­trag­neh­mer ver­bun­den ist? Bespre­chen Sie die­se Fra­gen am bes­ten auch mit uns als Ihrer auf den gesam­ten Lebens­zy­klus des öffent­li­chen Auf­trags spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei.

    Die Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­ge

    Unter Auf­trag­neh­mern gilt der Grund­satz, dass man lie­ber eine Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­ge zu viel als eine zu wenig an den Auf­trag­ge­ber schickt. Für den Zuwen­dungs­emp­fän­ger, der einen Finan­zie­rungs­plan ein­ge­reicht hat und sein Vor­ha­ben inner­halb der Mit­tel­ver­wen­dungs­fris­ten rea­li­sie­ren muss, sind Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­gen oft genug ein Segen. Denn sie ver­mit­teln ihm einen Ein­druck davon, wo es hakt, ohne dass die ggf. exter­ne Pro­jekt­lei­tung dies ver­schwei­gen oder ver­schlei­ern könn­te. Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­gen füh­ren aber auch zu recht­li­chem Hand­lungs­druck. Sie kön­nen es z.B. erfor­der­lich machen, ver­stärkt auf Vor­un­ter­neh­mer ein­zu­wir­ken. Was genau sich emp­fiehlt aus recht­li­cher Sicht, kön­nen Sie mit unse­ren Anwäl­ten abklä­ren. Wir geben Ihnen einen genau­en Ein­druck davon, wel­che Maß­nah­men gegen­über wem ergrif­fen wer­den müs­sen.

    Der Män­gel­fall

    Inner­halb der Gewähr­leis­tungs­zeit tre­ten manch­mal Män­gel auf. Oder die Män­gel sind direkt so erheb­lich, dass sie die Abnah­me ver­hin­dern. Lie­gen Män­gel vor, muss der Zuwen­dungs­emp­fän­ger Fris­ten beach­ten und set­zen und ggf. sogar form­ge­bun­de­ne Erklä­run­gen abge­ben. Manch­mal muss er sogar aus wich­ti­gem Grund kün­di­gen, wenn der Auf­trag­neh­mer z.B. im lau­fen­den Pro­jekt die Män­gel nicht abstellt. Damit Sie hier kei­ne Rech­te ver­lie­ren oder Form- oder Frist­feh­ler bege­hen, müs­sen Sie struk­tu­riert und plan­voll vor­ge­hen und die Recht­spre­chung und ver­trag­li­chen Vor­ga­ben beach­ten. Sie soll­ten dies nicht allein Ihrem Pro­jekt­steue­rer über­las­sen, son­dern bedarfs­wei­se auf uns als Fach­kanz­lei zurück­grei­fen. Zumal die För­der­fä­hig­keit Ihres Vor­ha­bens, wenn es mit mas­si­ven Män­geln behaf­tet ist, in Gefahr sein kann.

  • Die Abwehr von Zuwen­dungs­wi­der­ruf
    und Rück­for­de­rungs­ver­lan­gen

  • Der Wider­ruf von För­der­mit­teln bei Ver­ga­be­feh­lern

    Zuwen­dungs­ge­ber wider­ru­fen Zuwen­dungs­be­schei­de und ver­lan­gen die Rück­zah­lung von För­der­mit­teln, wenn es zu schwe­ren Ver­ga­be­feh­lern gekom­men ist. Manch­mal sogar, wenn es sich bloß um klei­ne­re Feh­ler im Ver­ga­be­ver­fah­ren han­delt.

    Die Auf­la­ge, Ver­ga­be­recht zu beach­ten
    Zuwen­dungs­be­schei­de ent­hal­ten oft­mals die Auf­la­ge, das Ver­ga­be­recht zu beach­ten. Eine Auf­la­ge ist eine Neben­be­stim­mung zu einem Ver­wal­tungs­akt. Sie kann, muss aber nicht recht­mä­ßig sein. Wenn Sie sie hin­neh­men, erwächst sie in Bestands­kraft – und muss selbst dann von Ihnen beach­tet wer­den, wenn sie rechts­wid­rig sein soll­te. Daher soll­ten Sie sich sofort nach Erhalt einer Anhö­rung an unse­re spe­zia­li­sier­ten Anwäl­te wen­den, damit Ihnen kei­ne Rech­te auf­grund des Ver­strei­chens von Fris­ten ver­lo­ren gehen.
    Auch in Zuwen­dungs­ver­trä­gen heißt es sehr oft, dass der Zuwen­dungs­emp­fän­ger das Ver­ga­be­recht beach­ten soll. Die­se Rege­lung fin­det sich dann in irgend­ei­nem der hin­te­ren Para­gra­fen oder gar ver­steckt in einem Absatz, in den sie gar nicht hin­ein­ge­hört – oder in einer Anla­ge zum Zuwen­dungs­ver­trag. In der Regel han­delt hier der Zuwen­dungs­ge­ber nicht in Bescheid-Form, er kann jedoch die För­der­mit­tel auch auf ande­re Wei­se zurück­er­lan­gen, etwa im Wege einer Auf­rech­nung oder Aus­zah­lungs­ver­wei­ge­rung.
    Mit der Auf­la­ge, das Ver­ga­be­recht zu beach­ten, beginnt jedoch bereits das ers­te Pro­blem. Was ist denn über­haupt unter „Ver­ga­be­recht“ zu ver­ste­hen? Gar nicht so sel­ten ist unklar, genau wel­che Rege­lun­gen Sie denn nun befol­gen sol­len bei Ihrer Beschaf­fung. Zwar ent­hal­ten die För­der­mit­tel­be­schei­de und ‑ver­trä­ge manch­mal auch tie­fer­ge­hen­de Rege­lun­gen. Nur sind auch die­se oft genug wider­sprüch­lich und aus­le­gungs­be­dürf­tig.

    Wir weh­ren den För­der­mit­tel­wi­der­ruf wegen Ver­ga­be­feh­lern für Sie ab

    Sie soll­ten den Wider­ruf und die Rück­for­de­rung nicht klag­los hin­neh­men. Spä­tes­tens wenn Ihnen ein Anhö­rungs­schrei­ben zugeht oder auch nur ein Pro­blem ange­deu­tet wird, soll­ten Sie den Tele­fon­hö­rer in die Hand neh­men. Beach­ten Sie stets die stren­gen Fris­ten. Und holen Sie sich rasch Hil­fe. Je frü­her Sie eine spe­zia­li­sier­te Anwalts­kanz­lei betei­li­gen, des­to effek­ti­ver kön­nen Ihre Rech­te gewahrt wer­den. Die Bewil­li­gungs­be­hör­de hat eine Viel­zahl von Vor­ga­ben zu beach­ten, wenn Sie vor­hat, Ihnen die bereits gewähr­ten För­der­mit­tel wie­der zu ent­zie­hen. Dazu gehört z.B. eine Jah­res­frist, aber auch das Gebot, Sie vor­her anzu­hö­ren. Unter Umstän­den haben Sie Ver­trau­ens­schutz, z.B. wenn Sie den För­der­mit­tel­ge­ber über Ihr Vor­ge­hen recht­zei­tig und umfas­send infor­miert haben und daher im bes­ten Ver­trau­en auf die Zuläs­sig­keit Ihrer Vor­ge­hens­wei­se gehan­delt haben. Auch muss der Zuwen­dungs­ge­ber sein Ermes­sen rechts­kon­form aus­ge­übt haben; dar­an schei­tern vie­le Bewil­li­gungs­be­hör­den.

    Auf die Akten­la­ge kommt es an! War­ten Sie nicht ab

    Beson­ders unan­ge­nehm ist der Zuwen­dungs­wi­der­ruf für Vor­stän­de, Geschäfts­füh­rer etc. Denn für die­se stellt sich immer auch die Fra­ge, ob sie den Zuwen­dungs­emp­fän­ger geschä­digt haben und ihm des­halb zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sind. Schließ­lich gehen ihm die För­der­mit­tel – nach­träg­lich – flö­ten. Oft­mals soll­ten Sie sicher­heits­hal­ber eine Anzei­ge an Ihren Haft­pflicht­ver­si­che­rer abset­zen, wenn Ihnen eine Anhö­rung zugeht. Ggf. emp­fiehlt es sich aber auch, eine D&O‑Haftpflichtversicherung erst­mals abzu­schlie­ßen; ob die­se zu einem so spä­ten Zeit­punkt Deckung gewährt, ist eine ande­re, hier nicht zu beur­tei­len­de Fra­ge. Wen­den Sie sich jeden­falls auch des­we­gen ver­trau­ens­voll und recht­zei­tig an die Anwäl­te unse­rer Kanz­lei.

    Sie als Vor­stand, Geschäfts­füh­rer etc. eines Zuwen­dungs­emp­fän­gers haben ein eige­nes, per­sön­li­ches Inter­es­se an einer anwalt­li­chen Beglei­tung

    Sie benö­ti­gen einen spe­zia­li­sier­ten Anwalt an Ihrer Sei­te, wenn es zu einem Zuwen­dungs­wi­der­ruf wegen Ver­ga­be­feh­lern kommt. Es reicht nicht aus, auf einen im Ver­wal­tungs­recht spe­zia­li­sier­ten Anwalt zurück­zu­grei­fen. Denn Ihr Anwalt muss vor allem im Ver­ga­be­recht fit sein. Er muss die Ver­ga­be­re­geln ken­nen, um die Behör­de in ihre Schran­ken wei­sen zu kön­nen – und um die nöti­ge Auto­ri­tät vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt zu haben. Denn Ver­wal­tungs­rich­ter haben im Regel­fall kei­ne Ahnung vom Ver­ga­be­recht und sei­ner prak­ti­schen Hand­ha­bung.

    Hier ist, was Sie brau­chen: Einen Anwalt, der im Zuwen­dungs­recht und im Ver­ga­be­recht spe­zia­li­siert ist

    Wir von aban­te schlie­ßen die Lücke. Wir beglei­ten Jahr für Jahr zahl­lo­se Ver­ga­be­ver­fah­ren. Oft genug sind die­se zuwen­dungs­ge­för­dert. Wir ken­nen die Fall­stri­cke und die sub­ven­ti­ons­recht­li­che Recht­spre­chung. An der Schnitt­stel­le von Zuwen­dungs- und Ver­ga­be­recht sind wir Ihr Part­ner. Rufen sie uns an für eine unver­bind­li­che Erst­be­ra­tung.

  • Die Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung

  • Aus­zah­lungs­prü­fung und Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung

    Zuwen­dungs­ge­ber und ihre Prüf­stel­len füh­ren oft­mals bereits bei der Aus­zah­lung der För­der­mit­tel eine Prü­fung durch. Gegen­stand der Prü­fung ist, ob die För­der­vor­aus­set­zun­gen, wie sie im Bescheid oder För­der­ver­trag nie­der­ge­legt sind, beach­tet wur­den. Dazu kann z.B. gehö­ren, ob die Lie­fer- und Leis­tungs­ver­trä­ge, auf Grund­la­ge derer Zah­lun­gen geleis­tet wer­den sol­len, ord­nungs­ge­mäß ver­ge­ben wur­den. So ist der Zuwen­dungs­ge­ber gehal­ten, die För­der­mit­tel gar nicht erst aus­zu­zah­len, wenn er bereits bei einer ers­ten Prü­fung fest­stel­len kann, dass die För­der­vor­aus­set­zun­gen nicht (mehr) vor­lie­gen und viel­mehr gegen Neben­be­stim­mun­gen des Zuwen­dungs­be­scheids ver­sto­ßen wur­de. Wenn Sie hier auf Pro­ble­me sto­ßen, wen­den Sie sich sofort an eine spe­zia­li­sier­te Fach­kanz­lei. Ver­mei­den Sie nach­tei­li­ge Ein­las­sun­gen und Frist­ver­säum­nis­se und holen Sie so schnell wie mög­lich exter­nen Rat und ggf. Ver­tre­tung ein.

    Tie­fen­prü­fung des Ver­ga­be­ver­fah­rens oft­mals erst bei Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung

    Zu einer Tie­fen­prü­fung des Ver­ga­be­ver­fah­rens, die vor allem anhand der Ver­ga­be­ak­te erfolgt, kommt es in der Regel erst in der Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung. Sie kann u.U. erst Jah­re spä­ter anfal­len. Hier schaut sich die Bewil­li­gungs­be­hör­de bzw. ihre Prüf­stel­le im Detail an, ob der Zuwen­dungs­emp­fän­ger die För­der­vor­ga­ben beach­tet hat; einen zen­tra­len Gesichts­punkt bil­det dabei die Beach­tung der ver­ga­be­recht­li­chen Bestim­mun­gen, die im Zuwen­dungs­be­scheid beauf­lagt wur­de. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Ver­ga­be­ak­te tat­säch­lich voll­stän­dig und rich­tig ist, wen­den Sie sich ger­ne an unse­re erfah­re­nen Fach­an­wäl­te für Ver­ga­be­recht. Mit uns wird Ihre Ver­ga­be­ak­te rund.

    Nicht nur Ver­ga­be­recht

    Selbst­ver­ständ­lich wird in der Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung nicht ledig­lich das Ver­ga­be­recht fokus­siert. So geht es vor allem auch um die Wirt­schaft­lich­keit und Spar­sam­keit der Mit­tel­ver­wen­dung sowie um die Beach­tung sons­ti­ger zuwen­dungs­recht­li­cher Grund­sät­ze, etwas das Ver­bot des vor­zei­ti­gen Maß­nah­men­be­ginns. Auch müs­sen alle Aus­ga­ben dem Grund und der Höhe nach lücken­los nach­ge­wie­sen wer­den. Sie soll­ten hier nichts dem Zufall über­las­sen. Wen­den Sie sich vor der Ein­rei­chung Ihrer Bele­ge an eine spe­zia­li­sier­te Fach­kanz­lei und las­sen Sie Ihre Ver­wen­dungs­nach­wei­se vor deren Ein­rei­chung ein­mal voll­stän­dig über­prü­fen. Es lohnt sich.

  • Schu­lung und Trai­ning zum
    Ver­ga­be- und Ver­trags­recht

  • Wir füh­ren Basis­schu­lun­gen durch

    Das Ver­ga­be­recht ver­teilt sich auf unter­schied­li­che Ver­fah­rens­ord­nun­gen, die teils ähn­li­che, teils unter­schied­li­che Rege­lun­gen für die Gestal­tung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens bereit­hal­ten. Wir schu­len Ihr Fach­team, Ihre Bedarfs­trä­ger und Ihr Jus­ti­zia­ri­at in der Anwen­dung die­ser Ver­fah­rens­ord­nun­gen. Dies umfasst die Vor­stel­lung der Anwen­dungs­be­rei­che, der Ver­fah­rens­ar­ten und der Ver­fah­rens­spe­zi­fi­ka und Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. Für den Ein­stei­ger ein sinn­vol­les Ange­bot. Auch zu den Grund­la­gen des Ver­ga­be­rechts, etwa zum Anwen­dungs­be­reich des Ober­schwel­len­ver­ga­be­rechts oder zum Auf­trag­ge­ber-Begriff, kön­nen Sie Inhouse-Schu­lun­gen bei uns buchen. Dies ist vor allem für Prüf­be­hör­den und Rech­nungs­hö­fe inter­es­sant, aber auch für Jus­ti­zia­re, die gele­gent­lich Fra­gen von eher grund­le­gen­der Dimen­si­on beant­wor­ten, aber kei­ne Ver­ga­be­ver­fah­ren abwi­ckeln müs­sen. Fra­gen Sie uns ein­fach, was wir für Sie im Ange­bot haben. Wir fin­den zusam­men.

    Pro­blem­ori­en­tier­te Trai­nings

    Die rei­ne Wis­sens­ver­mitt­lung ist in der beruf­li­chen Bil­dung nicht mehr zeit­ge­mäß. Gefragt ist viel­mehr Anwen­dungs­wis­sen. Das heißt aus unse­rer Sicht vor allem eins: Trai­ning. Gemein­sam mit Ihrer Per­so­nal­ab­tei­lung, soweit sie für Fort­bil­dungs­fra­gen zustän­dig ist, oder aber mit Ihrem exter­nen Dienst­leis­ter ent­wi­ckeln wir für Sie ein Port­fo­lio anwen­dungs­ori­en­tier­ter Trai­nings. Dies kann eine Fall­stu­die sein, die unter Anlei­tung eines unse­rer Fach­an­wäl­te für Ver­ga­be­recht in einem 1‑Ta­ges-Work­shop gelöst wird. Oder ein mehr als 100 Bei­spiels­fäl­le umfas­sen­des Fra­ge-Ant­wort-Spiel, wel­ches das Prä­senz­wis­sen Ihres Fach­teams erhöht. Ger­ne aktua­li­sie­ren wir die­ses Trai­ning auch für Sie und Ihre Mit­ar­bei­ter oder hin­ter­le­gen es dau­er­haft als Video­kurs, sodass nicht nur die­je­ni­gen, die hier und heu­te bei Ihnen arbei­ten, davon pro­fi­tie­ren. Son­dern auch alle künf­ti­gen Mit­ar­bei­ter-Gene­ra­tio­nen. Spre­chen Sie uns ein­fach an.

    Ver­tie­fungs­schu­lun­gen? Ger­ne!

    Bestimm­te The­men­seg­men­te bedür­fen der Ver­tie­fung. Wenn Zuwen­dungs­emp­fän­ger bei­spiels­wei­se meh­re­re Rah­men­ver­ein­ba­run­gen beab­sich­ti­gen zu ver­ge­ben, emp­fiehlt es sich, für die Dau­er von ca. vier bis sechs Stun­den auf das zuwen­dungs­rechts­kon­for­me Hand­ling von Rah­men­ver­ein­ba­run­gen ein­zu­ge­hen. Mit der Beschaf­fung von Leis­tun­gen der Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie befass­te Ein­hei­ten könn­ten hin­ge­gen Inter­es­se an einer u.U. sogar über meh­re­re Tage rei­chen­den Inten­siv-Schu­lung zum Ver­ga­be- und Ver­trags­recht der IT haben. Gleich­gül­tig, wel­ches Ver­ga­be­seg­ment es ist, das Sie näher inter­es­siert: Wir sind im Ver­ga­be- und Ver­trags­recht so breit auf­ge­stellt, dass wir alle Bedürf­nis­se erfas­sen und decken kön­nen. For­dern Sie uns her­aus.

War­um die Vor­be­rei­tung des Ver­ga­be­ver­fah­rens so wich­tig ist

Ver­ga­be­ver­fah­ren sind nicht nur in tat­säch­li­cher, son­dern auch in recht­li­cher Hin­sicht vor­aus­set­zungs­reich. Wer hier dane­ben greift, gefähr­det sein Pro­jekt. Feh­ler in der Ver­trags­ge­stal­tung holen den Zuwen­dungs­emp­fän­ger in der Aus­füh­rungs­pha­se wie­der ein. Unsau­ber gefass­te Ver­ga­be­un­ter­la­gen berei­ten schon im Ver­ga­be­ver­fah­ren Pro­ble­me, spä­tes­tens aber bei der Revi­si­on durch den Zuwen­dungs­ge­ber bzw. die Bewil­li­gungs­be­hör­de. Mit dem Zuwen­dungs­an­trag beginnt bloß die Ver­fah­rens­vor­be­rei­tung, been­det ist sie damit aber gera­de nicht.

Die Ver­ga­be­ver­fah­rens­ar­ten

Vor der Ein­lei­tung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens muss immer geklärt wer­den, wel­che Ver­ga­be­ver­fah­rens­art ein­schlä­gig ist. Dies hängt meis­tens von der Leis­tungs­art und vom Auf­trags­wert ab. Es kann aber auch ein Aus­nah­me­tat­be­stand ein­schlä­gig sein, nach dem Sie ein weni­ger wett­be­werbs­in­ten­si­ves, schnel­le­res Ver­ga­be­ver­fah­ren durch­füh­ren oder gar den Auf­trag direkt ver­ge­ben dür­fen. Um die­se Fra­gen rechts­si­cher zu klä­ren, bedarf es der Kennt­nis der ein­schlä­gi­gen ver­ga­be­recht­li­chen Bestim­mun­gen und der Recht­spre­chung, aber auch der Pra­xis des Zuwen­dungs­ge­bers. Dar­um emp­fiehlt es sich, einen Fach­an­walt für Ver­ga­be­recht hin­zu­zie­hen. Ger­ne sind wir für Sie da.

Die Auf­glei­sung Ihrer Beschaf­fung

Beim Nach­den­ken über die rich­ti­ge Ver­ga­be­ver­fah­rens­art fällt oft­mals auf, dass unter­schied­li­che Gewer­ke beschafft wer­den sol­len. Sofort stellt sich die Fra­ge, ob nicht der Mit­tel­stands­schutz die Bil­dung von Fach- und Gebiets­lo­sen gebie­tet. Und so wird aus einer auf den ers­ten Blick ein­fa­chen Ein­kaufs­pro­ze­dur eine Kas­ka­de von hin­ter­ein­an­der und par­al­lel durch­zu­füh­ren­den Ver­ga­be­ver­fah­ren, mit denen die unter­schied­lichs­ten Leis­tungs­er­brin­ger ange­spro­chen wer­den. Wie eine Auf­glei­sung sinn­voll erfol­gen kann und wie Ihre Ver­ga­be­ver­fah­ren auf­ein­an­der zu bezie­hen sind, dies ist eine am bes­ten fach­an­walt­lich zu klä­ren­de Fra­ge. Kon­sul­tie­ren Sie uns ger­ne jeder­zeit.

Gesamt­ver­ga­be – ja oder nein?

Manch­mal rät die Beschaf­fungs­er­fah­rung dazu, gera­de kei­ne Auf­tei­lung nach Losen vor­zu­neh­men, son­dern eine Gesamt­ver­ga­be durch­zu­füh­ren. Wir den­ken an Gene­ral­pla­ner, Total­un­ter­neh­mer und ‑über­neh­mer, Gene­ral­un­ter­neh­mer und ‑über­neh­mer. Was gut klingt, ist aber oft genug ver­ga­be­rechts­wid­rig und gefähr­det somit auf beson­de­re Wei­se Ihre För­der­mit­tel. Ob aus­nahms­wei­se eine Gesamt­ver­ga­be durch­ge­führt wer­den kann, soll­ten Sie von einer erfah­re­nen Kanz­lei für Ver­ga­be­recht prü­fen las­sen.

Die los­über­grei­fen­de Auf­trags­wert­ermitt­lung

Wenn Sie Ihre Beschaf­fung auf­glei­sen und Fach- oder Gebiets­lo­se bil­den, wie ermit­teln Sie eigent­lich dann den Auf­trags­wert? Los­scharf oder los­über­grei­fend? Da eine kor­rek­te und aktu­el­le Auf­trags­wert­ermitt­lung zwin­gend erfor­der­lich ist, um ein Ver­ga­be­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten, müs­sen Sie sich auch damit befas­sen. Am bes­ten, Sie las­sen sich hier­bei von uns hel­fen.

Eigen­erklä­run­gen, Auf­trags­aus­füh­rungs­be­din­gun­gen, Zuschlags­kri­te­ri­en – und was noch?

Zur Ver­ga­be­vor­be­rei­tung gehört u.a. die Vor­be­rei­tung sach­dien­li­cher Eigen­erklä­run­gen, die Defi­ni­ti­on über­prüf­ba­rer Auf­trags­aus­füh­rungs­be­din­gun­gen, die Fest­le­gung rechts­kon­for­mer Eig­nungs- und Zuschlags­kri­te­ri­en und natür­lich die recht­li­che Über­prü­fung der Leis­tungs­be­schrei­bung, die das Herz jeder Ver­ga­be ist. Über­las­sen Sie hier nichts dem Zufall, son­dern fra­gen Sie nach fach­an­walt­li­chem Rat.

Set­zen Sie auf rechts­si­che­re Ver­trä­ge

Unwirk­sa­me Klau­seln füh­ren zu erheb­li­cher Rechts­un­si­cher­heit und fol­gen­schwe­ren Ver­pflich­tun­gen. Als Zuwen­dungs­emp­fän­ger pro­fi­tie­ren Sie dar­um von moder­nen und zugleich maß­ge­schnei­der­ten Ver­trä­gen, wel­che die aktu­el­len recht­li­chen Vor­ga­ben mit den indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­sen in Ein­klang brin­gen. Auch wenn Sie zur Anwen­dung von Mus­ter­ver­trä­gen (z.B. EVB IT) ver­pflich­tet sind, kommt es auf deren Aus­ge­stal­tung im Detail an. Unse­re Exper­ten hel­fen Ihnen bei der Ver­trags­ge­stal­tung ger­ne wei­ter und berück­sich­ti­gen auch zuwen­dungs­recht­li­che Vor­ga­ben wie das Ver­bot des vor­zei­ti­gen Maß­nah­men­be­ginns.

Bekannt­ma­chung oder Auf­for­de­rung zur Ange­bots­ab­ga­be?

Rein tat­säch­lich wird nur ein klei­ner Teil der Ver­ga­be­ver­fah­ren durch eine Auf­trags­be­kannt­ma­chung, gar im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on, ein­ge­lei­tet. Die meis­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren wer­den durch die Auf­for­de­rung eröff­net, ein Ange­bot abzu­ge­ben. Wel­chen Weg Sie wäh­len soll­ten, was die Bekannt­ma­chung zu beinhal­ten hat bzw. wel­che For­mu­lie­run­gen in der Auf­for­de­rung zur Ange­bots­ab­ga­be ange­bracht sind, dazu kön­nen wir als spe­zia­li­sier­te Fach­kanz­lei Sie ger­ne bera­ten. Zögern Sie nicht, uns anzu­spre­chen.

Bie­ter­fra­gen – und manch­mal auch Rügen

Wäh­rend eines Ver­ga­be­ver­fah­rens kommt es sehr oft zu Bie­ter­fra­gen. Die­se Fra­gen sind nütz­lich. Sie machen näm­lich den Zuwen­dungs­emp­fän­ger auf Lücken und Unklar­hei­ten auf­merk­sam. Des­halb lau­tet unse­re Losung: „Jede Fra­ge ist eine Chan­ce!“ Bie­ter­fra­gen sind recht­zei­tig und – grund­sätz­lich – gegen­über allen Inter­es­sen­ten zu beant­wor­ten. Auf die Ant­wort kommt es also an. Sind Sie sich inso­weit nicht sicher, wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an uns. Erst recht, wenn ein Bie­ter nicht bloß nach­fragt, son­dern Ihre Vor­ga­ben aus Ver­ga­be­rechts­grün­den bean­stan­det.

Die Ange­bots­öff­nung und die for­ma­le Prü­fung

Teil­nah­me­an­trä­ge und Ange­bo­te müs­sen ord­nungs­ge­mäß geöff­net und ver­wahrt wer­den. Noch dazu ist dies nach­voll­zieh­bar zu doku­men­tie­ren. Wie Sie all dies am bes­ten tun, erfah­ren Sie im Gespräch mit uns – wenn wir die­se Auf­ga­ben nicht gleich für Sie über­neh­men sol­len. Im Anschluss an die Öff­nung kommt es meis­tens zu einer for­ma­len Prü­fung. Lie­gen alle Unter­la­gen vor? Ist das Ange­bot form- und frist­ge­recht ein­ge­gan­gen? Hat der Bie­ter die Ver­ga­be­un­ter­la­gen abge­än­dert? Eine Rei­he ziel­füh­ren­der, sinn­vol­ler Prü­fungs­punk­te, die wir nach und nach für Sie abar­bei­ten, wenn Sie uns damit beauf­tra­gen.

Prä­sen­ta­tio­nen, Test­stel­lun­gen und Ver­hand­lun­gen

In man­chen Ver­fah­rens­ar­ten sind Ver­hand­lun­gen zuläs­sig, in ande­ren nicht. Manch­mal sind Ver­hand­lun­gen, obwohl zuläs­sig, über­flüs­sig. Dann wie­der wünscht der Zuwen­dungs­emp­fän­ger, dass ihm bestimm­te Ange­bots­in­hal­te münd­lich prä­sen­tiert wer­den. Oder dass er sie im Ver­ga­be­ver­fah­ren über­prü­fen kann, denn Papier ist bekannt­lich gedul­dig. Wir ken­nen die gesetz­li­chen Grund­la­gen und die Recht­spre­chung dazu, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen und in wel­cher Form prä­sen­tiert, ver­han­delt und getes­tet wer­den kann. Wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an uns, und wir gelei­ten Sie auch durch die­ses Fahr­was­ser.

Die Zuschlags­vor­be­rei­tung und der Ver­trags­schluss – oder die Auf­he­bung des Ver­ga­be­ver­fah­rens

Ver­ga­be­ver­fah­ren enden auf zwei Wei­sen. Ent­we­der durch Zuschlag, also im Wege des Ver­trags­schlus­ses, oder durch Auf­he­bung. In bei­den Fäl­len sind viel­fäl­ti­ge Infor­ma­ti­ons- und Form­vor­ga­ben zu beach­ten. Auch muss der im Ver­ga­be­ver­fah­ren bekannt gege­be­ne Ver­trags­ent­wurf auf den Zuschlags­bie­ter ange­passt wer­den. Über­las­sen Sie hier also nichts dem Zufall und fra­gen Sie uns als Ihre Ver­ga­be- und Ver­trags­rechts­be­ra­ter.

Die Abwick­lung von Ver­ga­be­ver­fah­ren als exter­ne Ver­ga­be­stel­le – unser Ange­bot für Sie

Ger­ne beglei­ten wir Ihre Beschaf­fung als Bera­ter im Hin­ter­grund. Wenn Sie also die zahl­rei­chen Maß­nah­men im Ver­ga­be­ver­fah­ren zu einem über­wie­gen­den Teil oder auch nur punk­tu­ell selbst ergrei­fen möch­ten, so ist dies für uns kein Pro­blem. Als beson­de­ren Ser­vice bie­ten wir Ihnen jedoch etwas mehr an: die Kom­plett­ab­wick­lung Ihres Ver­ga­be­ver­fah­rens. Zwar müs­sen Sie auch dann alle wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen selbst tref­fen. Denn Sie sind der Auf­trag­ge­ber, und wir sind nur Ihre Bera­ter. Aber wir über­neh­men bei die­sem Ser­vice gera­de nicht nur die recht­li­che Vor­be­rei­tung der wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen für Sie. Wir über­neh­men viel­mehr die gesam­te ver­wal­tungs­mä­ßi­ge Abwick­lung des Ver­ga­be­ver­fah­rens, damit Ihre Res­sour­cen mög­lichst wenig belas­tet wer­den. Gera­de für Zuwen­dungs­emp­fän­ger, die im Regel­fall über kei­ne eige­nen Ver­ga­be­stel­len ver­fü­gen, ist dies sinn­voll.

Was hat Scha­dens­er­satz mit Ver­ga­be­feh­lern zu tun?

Eine Men­ge. Zuwen­dungs­emp­fän­ger sind Bie­tern u.U. zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet, wenn sie Ver­ga­be­feh­ler bege­hen. Dabei führt kei­nes­wegs jeder Ver­ga­be­feh­ler zu einer Scha­dens­er­satz­pflicht. Ande­rer­seits gibt es bestimm­te Feh­ler, die Zuwen­dungs­emp­fän­ger bes­ser nicht bege­hen soll­ten. Denn sie kön­nen sogar zu einem Anspruch auf Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns füh­ren. Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass Zuwen­dungs­emp­fän­ger, die ein Ver­ga­be­ver­fah­ren gemäß dem Zuwen­dungs­ver­ga­be­recht zual­ler­erst durch­füh­ren, dann auch gebun­den sind an die­se Bestim­mun­gen des Ver­ga­be­rechts. Bie­ter kön­nen also im Fall, dass von die­sen Rege­lun­gen zu ihren Las­ten abge­wi­chen wird, Scha­dens­er­satz ver­lan­gen.

Die Auf­he­bung des Ver­ga­be­ver­fah­rens als typi­scher Scha­dens­er­satz­fall im Ver­ga­be­recht

Hebt der Zuwen­dungs­emp­fän­ger das Ver­ga­be­ver­fah­ren auf, waren die zuvor getrof­fe­nen Bie­ter­auf­wen­dun­gen meis­tens nutz­los. Der Bie­ter hat Arbeits­zeit mit sei­ner Betei­li­gung an dem Ver­ga­be­ver­fah­ren ver­tan. Mög­li­cher­wei­se hat er auch exter­ne Bera­ter hin­zu­ge­zo­gen, um ein wirt­schaft­li­ches Ange­bot abzu­ge­ben, und die­se Bera­ter haben ihn viel Geld gekos­tet. Ob Sie als Zuwen­dungs­emp­fän­ger nun ver­pflich­tet sind, Scha­dens­er­satz zu leis­ten oder nicht, klä­ren Sie am bes­ten gemein­sam mit uns als Ihrer Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht. Rufen Sie uns bit­te vor der Auf­he­bung an und nicht erst danach.

Der Zuschlag an den Fal­schen als wei­te­rer typi­scher Scha­dens­er­satz­fall

Stel­len Sie sich bit­te den fol­gen­den Fall vor: Sie schlie­ßen den Erst­plat­zier­ten aus, weil er – angeb­lich – einen Form­feh­ler began­gen hat. Anschlie­ßend ertei­len Sie den Zuschlag auf das Ange­bot des Zweit­plat­zier­ten. Zwei Jah­re lang pas­siert nichts, Sie den­ken schon lan­ge nicht mehr an Ihre öffent­lich geför­der­te Beschaf­fung. Doch dann erreicht Sie ein Schrei­ben des sei­ner­zeit Erst­plat­zier­ten, in dem Sie zum Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns und des Deckungs­bei­trags zu den All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten auf­ge­for­dert wer­den. Begrün­dung: Der Aus­schluss sei­nes Ange­bots sei zu Unrecht erfolgt, also hät­ten Sie ihm – und nicht dem sei­ner­zeit Zweit­plat­zier­ten – den Zuschlag ertei­len müs­sen. Wenn Ihnen die­ser Bei­spiels­fall noch nie pas­siert ist, sei­en Sie froh. Vie­le öffent­li­che Auf­trag­ge­ber und Zuwen­dungs­emp­fän­ger ken­nen ihn nur zu gut. Schüt­zen Sie sich davor und fra­gen Sie in kri­ti­schen Situa­tio­nen des Ver­ga­be­ver­fah­rens, etwa wenn Sie den Erst­plat­zier­ten aus­schlie­ßen müs­sen, einen Fach­an­walt für Ver­ga­be­recht unse­rer Kanz­lei. Ger­ne weh­ren wir auch unbe­grün­de­te Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen für Sie ab.

Die Ver­mei­dung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen als Ver­ga­be­com­pli­ance

Ihr Ziel als Zuwen­dungs­emp­fän­ger soll­te sein, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che unter allen Umstän­den zu ver­mei­den. Sie erhal­ten För­de­rung für Ihre Beschaf­fung, Sie haben also nichts zu ver­schen­ken. Damit Ihnen das gelingt, hel­fen wir Ihnen ger­ne dabei, eine Ver­ga­be­com­pli­ance zu eta­blie­ren. Wir zei­gen Ihnen im Detail auf, in wel­chen Fäl­len Sie mit einem erhöh­ten Haf­tungs­ri­si­ko zu rech­nen haben, und wie Sie die­ses Risi­ko mini­mie­ren kön­nen. Dies hat zumin­dest dann Sinn, wenn Sie öfters geför­der­te Maß­nah­men ergrei­fen und Beschaf­fun­gen durch­füh­ren. Rufen Sie uns ger­ne an und wir spre­chen dar­über.

Mit dem Zuschlag beginnt die Ver­trags­aus­füh­rung

Der Zuschlag mar­kiert nicht nur das Ende des Ver­ga­be­ver­fah­rens. Er ist zugleich der Ver­trags­schluss. Mit dem Ver­trags­schluss ent­ste­hen wech­sel­sei­tig Rech­te und Pflich­ten. Der Bie­ter wird zum Auf­trag­neh­mer – und „ent­deckt“ nun­mehr oft­mals zum ers­ten Mal, dass er in der Aus­füh­rung sei­ner Leis­tun­gen behin­dert ist, dass vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­se­he­ne Aus­füh­rungs­wei­sen angeb­lich unmög­lich sind oder dass er diver­se Nach­trags­be­auf­tra­gun­gen benö­tigt, um den gewünsch­ten Leis­tungs­er­folg her­bei­zu­füh­ren. Da Zuwen­dungs­emp­fän­ger nicht ihr eige­nes Geld aus­ge­ben, sind sie immer gut bera­ten, die angeb­li­chen Ansprü­che ihrer Auf­trag­neh­mer genau zu über­prü­fen. Dazu bedarf es manch­mal auch fach­an­walt­li­cher Kom­pe­tenz. Ger­ne kön­nen Sie sich an uns wen­den.

Das Nach­trags­an­ge­bot

Nicht nur im Bau­be­reich, son­dern auch bei Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen kommt es zu Leis­tungs­än­de­run­gen und not­wen­dig wer­den­den zusätz­li­chen Leis­tun­gen. Mit dem Auf­trag­neh­mer muss dann Einig­keit erzielt wer­den, ob und ggf. wel­che Ver­gü­tung dafür vor­zu­se­hen ist. Man­che Zuwen­dungs­emp­fän­ger agie­ren hier voll­kom­men eigen­stän­dig, ande­re grei­fen auf exter­ne Fach­be­ra­ter zurück. Dabei bringt jeder Nach­trags­fall Rechts­fra­gen mit sich. Ist die angeb­lich zusätz­li­che Leis­tung nicht tat­säch­lich doch bereits mit beauf­tragt wor­den? Ist sie von den geför­der­ten Kos­ten erfasst bzw. ist eine Rück­spra­che mit der Bewil­li­gungs­be­hör­de gebo­ten? Auf wel­cher ver­trag­li­chen Grund­la­ge ist die Ver­gü­tung denn anzu­pas­sen, wenn die Leis­tungs­än­de­rung mit kei­nen ersicht­li­chen Mehr­auf­wän­den für den Auf­trag­neh­mer ver­bun­den ist? Bespre­chen Sie die­se Fra­gen am bes­ten auch mit uns als Ihrer auf den gesam­ten Lebens­zy­klus des öffent­li­chen Auf­trags spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei.

Die Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­ge

Unter Auf­trag­neh­mern gilt der Grund­satz, dass man lie­ber eine Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­ge zu viel als eine zu wenig an den Auf­trag­ge­ber schickt. Für den Zuwen­dungs­emp­fän­ger, der einen Finan­zie­rungs­plan ein­ge­reicht hat und sein Vor­ha­ben inner­halb der Mit­tel­ver­wen­dungs­fris­ten rea­li­sie­ren muss, sind Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­gen oft genug ein Segen. Denn sie ver­mit­teln ihm einen Ein­druck davon, wo es hakt, ohne dass die ggf. exter­ne Pro­jekt­lei­tung dies ver­schwei­gen oder ver­schlei­ern könn­te. Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­gen füh­ren aber auch zu recht­li­chem Hand­lungs­druck. Sie kön­nen es z.B. erfor­der­lich machen, ver­stärkt auf Vor­un­ter­neh­mer ein­zu­wir­ken. Was genau sich emp­fiehlt aus recht­li­cher Sicht, kön­nen Sie mit unse­ren Anwäl­ten abklä­ren. Wir geben Ihnen einen genau­en Ein­druck davon, wel­che Maß­nah­men gegen­über wem ergrif­fen wer­den müs­sen.

Der Män­gel­fall

Inner­halb der Gewähr­leis­tungs­zeit tre­ten manch­mal Män­gel auf. Oder die Män­gel sind direkt so erheb­lich, dass sie die Abnah­me ver­hin­dern. Lie­gen Män­gel vor, muss der Zuwen­dungs­emp­fän­ger Fris­ten beach­ten und set­zen und ggf. sogar form­ge­bun­de­ne Erklä­run­gen abge­ben. Manch­mal muss er sogar aus wich­ti­gem Grund kün­di­gen, wenn der Auf­trag­neh­mer z.B. im lau­fen­den Pro­jekt die Män­gel nicht abstellt. Damit Sie hier kei­ne Rech­te ver­lie­ren oder Form- oder Frist­feh­ler bege­hen, müs­sen Sie struk­tu­riert und plan­voll vor­ge­hen und die Recht­spre­chung und ver­trag­li­chen Vor­ga­ben beach­ten. Sie soll­ten dies nicht allein Ihrem Pro­jekt­steue­rer über­las­sen, son­dern bedarfs­wei­se auf uns als Fach­kanz­lei zurück­grei­fen. Zumal die För­der­fä­hig­keit Ihres Vor­ha­bens, wenn es mit mas­si­ven Män­geln behaf­tet ist, in Gefahr sein kann.

Der Wider­ruf von För­der­mit­teln bei Ver­ga­be­feh­lern

Zuwen­dungs­ge­ber wider­ru­fen Zuwen­dungs­be­schei­de und ver­lan­gen die Rück­zah­lung von För­der­mit­teln, wenn es zu schwe­ren Ver­ga­be­feh­lern gekom­men ist. Manch­mal sogar, wenn es sich bloß um klei­ne­re Feh­ler im Ver­ga­be­ver­fah­ren han­delt.

Die Auf­la­ge, Ver­ga­be­recht zu beach­ten
Zuwen­dungs­be­schei­de ent­hal­ten oft­mals die Auf­la­ge, das Ver­ga­be­recht zu beach­ten. Eine Auf­la­ge ist eine Neben­be­stim­mung zu einem Ver­wal­tungs­akt. Sie kann, muss aber nicht recht­mä­ßig sein. Wenn Sie sie hin­neh­men, erwächst sie in Bestands­kraft – und muss selbst dann von Ihnen beach­tet wer­den, wenn sie rechts­wid­rig sein soll­te. Daher soll­ten Sie sich sofort nach Erhalt einer Anhö­rung an unse­re spe­zia­li­sier­ten Anwäl­te wen­den, damit Ihnen kei­ne Rech­te auf­grund des Ver­strei­chens von Fris­ten ver­lo­ren gehen.
Auch in Zuwen­dungs­ver­trä­gen heißt es sehr oft, dass der Zuwen­dungs­emp­fän­ger das Ver­ga­be­recht beach­ten soll. Die­se Rege­lung fin­det sich dann in irgend­ei­nem der hin­te­ren Para­gra­fen oder gar ver­steckt in einem Absatz, in den sie gar nicht hin­ein­ge­hört – oder in einer Anla­ge zum Zuwen­dungs­ver­trag. In der Regel han­delt hier der Zuwen­dungs­ge­ber nicht in Bescheid-Form, er kann jedoch die För­der­mit­tel auch auf ande­re Wei­se zurück­er­lan­gen, etwa im Wege einer Auf­rech­nung oder Aus­zah­lungs­ver­wei­ge­rung.
Mit der Auf­la­ge, das Ver­ga­be­recht zu beach­ten, beginnt jedoch bereits das ers­te Pro­blem. Was ist denn über­haupt unter „Ver­ga­be­recht“ zu ver­ste­hen? Gar nicht so sel­ten ist unklar, genau wel­che Rege­lun­gen Sie denn nun befol­gen sol­len bei Ihrer Beschaf­fung. Zwar ent­hal­ten die För­der­mit­tel­be­schei­de und ‑ver­trä­ge manch­mal auch tie­fer­ge­hen­de Rege­lun­gen. Nur sind auch die­se oft genug wider­sprüch­lich und aus­le­gungs­be­dürf­tig.

Wir weh­ren den För­der­mit­tel­wi­der­ruf wegen Ver­ga­be­feh­lern für Sie ab

Sie soll­ten den Wider­ruf und die Rück­for­de­rung nicht klag­los hin­neh­men. Spä­tes­tens wenn Ihnen ein Anhö­rungs­schrei­ben zugeht oder auch nur ein Pro­blem ange­deu­tet wird, soll­ten Sie den Tele­fon­hö­rer in die Hand neh­men. Beach­ten Sie stets die stren­gen Fris­ten. Und holen Sie sich rasch Hil­fe. Je frü­her Sie eine spe­zia­li­sier­te Anwalts­kanz­lei betei­li­gen, des­to effek­ti­ver kön­nen Ihre Rech­te gewahrt wer­den. Die Bewil­li­gungs­be­hör­de hat eine Viel­zahl von Vor­ga­ben zu beach­ten, wenn Sie vor­hat, Ihnen die bereits gewähr­ten För­der­mit­tel wie­der zu ent­zie­hen. Dazu gehört z.B. eine Jah­res­frist, aber auch das Gebot, Sie vor­her anzu­hö­ren. Unter Umstän­den haben Sie Ver­trau­ens­schutz, z.B. wenn Sie den För­der­mit­tel­ge­ber über Ihr Vor­ge­hen recht­zei­tig und umfas­send infor­miert haben und daher im bes­ten Ver­trau­en auf die Zuläs­sig­keit Ihrer Vor­ge­hens­wei­se gehan­delt haben. Auch muss der Zuwen­dungs­ge­ber sein Ermes­sen rechts­kon­form aus­ge­übt haben; dar­an schei­tern vie­le Bewil­li­gungs­be­hör­den.

Auf die Akten­la­ge kommt es an! War­ten Sie nicht ab

Beson­ders unan­ge­nehm ist der Zuwen­dungs­wi­der­ruf für Vor­stän­de, Geschäfts­füh­rer etc. Denn für die­se stellt sich immer auch die Fra­ge, ob sie den Zuwen­dungs­emp­fän­ger geschä­digt haben und ihm des­halb zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sind. Schließ­lich gehen ihm die För­der­mit­tel – nach­träg­lich – flö­ten. Oft­mals soll­ten Sie sicher­heits­hal­ber eine Anzei­ge an Ihren Haft­pflicht­ver­si­che­rer abset­zen, wenn Ihnen eine Anhö­rung zugeht. Ggf. emp­fiehlt es sich aber auch, eine D&O‑Haftpflichtversicherung erst­mals abzu­schlie­ßen; ob die­se zu einem so spä­ten Zeit­punkt Deckung gewährt, ist eine ande­re, hier nicht zu beur­tei­len­de Fra­ge. Wen­den Sie sich jeden­falls auch des­we­gen ver­trau­ens­voll und recht­zei­tig an die Anwäl­te unse­rer Kanz­lei.

Sie als Vor­stand, Geschäfts­füh­rer etc. eines Zuwen­dungs­emp­fän­gers haben ein eige­nes, per­sön­li­ches Inter­es­se an einer anwalt­li­chen Beglei­tung

Sie benö­ti­gen einen spe­zia­li­sier­ten Anwalt an Ihrer Sei­te, wenn es zu einem Zuwen­dungs­wi­der­ruf wegen Ver­ga­be­feh­lern kommt. Es reicht nicht aus, auf einen im Ver­wal­tungs­recht spe­zia­li­sier­ten Anwalt zurück­zu­grei­fen. Denn Ihr Anwalt muss vor allem im Ver­ga­be­recht fit sein. Er muss die Ver­ga­be­re­geln ken­nen, um die Behör­de in ihre Schran­ken wei­sen zu kön­nen – und um die nöti­ge Auto­ri­tät vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt zu haben. Denn Ver­wal­tungs­rich­ter haben im Regel­fall kei­ne Ahnung vom Ver­ga­be­recht und sei­ner prak­ti­schen Hand­ha­bung.

Hier ist, was Sie brau­chen: Einen Anwalt, der im Zuwen­dungs­recht und im Ver­ga­be­recht spe­zia­li­siert ist

Wir von aban­te schlie­ßen die Lücke. Wir beglei­ten Jahr für Jahr zahl­lo­se Ver­ga­be­ver­fah­ren. Oft genug sind die­se zuwen­dungs­ge­för­dert. Wir ken­nen die Fall­stri­cke und die sub­ven­ti­ons­recht­li­che Recht­spre­chung. An der Schnitt­stel­le von Zuwen­dungs- und Ver­ga­be­recht sind wir Ihr Part­ner. Rufen sie uns an für eine unver­bind­li­che Erst­be­ra­tung.

Aus­zah­lungs­prü­fung und Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung

Zuwen­dungs­ge­ber und ihre Prüf­stel­len füh­ren oft­mals bereits bei der Aus­zah­lung der För­der­mit­tel eine Prü­fung durch. Gegen­stand der Prü­fung ist, ob die För­der­vor­aus­set­zun­gen, wie sie im Bescheid oder För­der­ver­trag nie­der­ge­legt sind, beach­tet wur­den. Dazu kann z.B. gehö­ren, ob die Lie­fer- und Leis­tungs­ver­trä­ge, auf Grund­la­ge derer Zah­lun­gen geleis­tet wer­den sol­len, ord­nungs­ge­mäß ver­ge­ben wur­den. So ist der Zuwen­dungs­ge­ber gehal­ten, die För­der­mit­tel gar nicht erst aus­zu­zah­len, wenn er bereits bei einer ers­ten Prü­fung fest­stel­len kann, dass die För­der­vor­aus­set­zun­gen nicht (mehr) vor­lie­gen und viel­mehr gegen Neben­be­stim­mun­gen des Zuwen­dungs­be­scheids ver­sto­ßen wur­de. Wenn Sie hier auf Pro­ble­me sto­ßen, wen­den Sie sich sofort an eine spe­zia­li­sier­te Fach­kanz­lei. Ver­mei­den Sie nach­tei­li­ge Ein­las­sun­gen und Frist­ver­säum­nis­se und holen Sie so schnell wie mög­lich exter­nen Rat und ggf. Ver­tre­tung ein.

Tie­fen­prü­fung des Ver­ga­be­ver­fah­rens oft­mals erst bei Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung

Zu einer Tie­fen­prü­fung des Ver­ga­be­ver­fah­rens, die vor allem anhand der Ver­ga­be­ak­te erfolgt, kommt es in der Regel erst in der Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung. Sie kann u.U. erst Jah­re spä­ter anfal­len. Hier schaut sich die Bewil­li­gungs­be­hör­de bzw. ihre Prüf­stel­le im Detail an, ob der Zuwen­dungs­emp­fän­ger die För­der­vor­ga­ben beach­tet hat; einen zen­tra­len Gesichts­punkt bil­det dabei die Beach­tung der ver­ga­be­recht­li­chen Bestim­mun­gen, die im Zuwen­dungs­be­scheid beauf­lagt wur­de. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Ver­ga­be­ak­te tat­säch­lich voll­stän­dig und rich­tig ist, wen­den Sie sich ger­ne an unse­re erfah­re­nen Fach­an­wäl­te für Ver­ga­be­recht. Mit uns wird Ihre Ver­ga­be­ak­te rund.

Nicht nur Ver­ga­be­recht

Selbst­ver­ständ­lich wird in der Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung nicht ledig­lich das Ver­ga­be­recht fokus­siert. So geht es vor allem auch um die Wirt­schaft­lich­keit und Spar­sam­keit der Mit­tel­ver­wen­dung sowie um die Beach­tung sons­ti­ger zuwen­dungs­recht­li­cher Grund­sät­ze, etwas das Ver­bot des vor­zei­ti­gen Maß­nah­men­be­ginns. Auch müs­sen alle Aus­ga­ben dem Grund und der Höhe nach lücken­los nach­ge­wie­sen wer­den. Sie soll­ten hier nichts dem Zufall über­las­sen. Wen­den Sie sich vor der Ein­rei­chung Ihrer Bele­ge an eine spe­zia­li­sier­te Fach­kanz­lei und las­sen Sie Ihre Ver­wen­dungs­nach­wei­se vor deren Ein­rei­chung ein­mal voll­stän­dig über­prü­fen. Es lohnt sich.

Wir füh­ren Basis­schu­lun­gen durch

Das Ver­ga­be­recht ver­teilt sich auf unter­schied­li­che Ver­fah­rens­ord­nun­gen, die teils ähn­li­che, teils unter­schied­li­che Rege­lun­gen für die Gestal­tung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens bereit­hal­ten. Wir schu­len Ihr Fach­team, Ihre Bedarfs­trä­ger und Ihr Jus­ti­zia­ri­at in der Anwen­dung die­ser Ver­fah­rens­ord­nun­gen. Dies umfasst die Vor­stel­lung der Anwen­dungs­be­rei­che, der Ver­fah­rens­ar­ten und der Ver­fah­rens­spe­zi­fi­ka und Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. Für den Ein­stei­ger ein sinn­vol­les Ange­bot. Auch zu den Grund­la­gen des Ver­ga­be­rechts, etwa zum Anwen­dungs­be­reich des Ober­schwel­len­ver­ga­be­rechts oder zum Auf­trag­ge­ber-Begriff, kön­nen Sie Inhouse-Schu­lun­gen bei uns buchen. Dies ist vor allem für Prüf­be­hör­den und Rech­nungs­hö­fe inter­es­sant, aber auch für Jus­ti­zia­re, die gele­gent­lich Fra­gen von eher grund­le­gen­der Dimen­si­on beant­wor­ten, aber kei­ne Ver­ga­be­ver­fah­ren abwi­ckeln müs­sen. Fra­gen Sie uns ein­fach, was wir für Sie im Ange­bot haben. Wir fin­den zusam­men.

Pro­blem­ori­en­tier­te Trai­nings

Die rei­ne Wis­sens­ver­mitt­lung ist in der beruf­li­chen Bil­dung nicht mehr zeit­ge­mäß. Gefragt ist viel­mehr Anwen­dungs­wis­sen. Das heißt aus unse­rer Sicht vor allem eins: Trai­ning. Gemein­sam mit Ihrer Per­so­nal­ab­tei­lung, soweit sie für Fort­bil­dungs­fra­gen zustän­dig ist, oder aber mit Ihrem exter­nen Dienst­leis­ter ent­wi­ckeln wir für Sie ein Port­fo­lio anwen­dungs­ori­en­tier­ter Trai­nings. Dies kann eine Fall­stu­die sein, die unter Anlei­tung eines unse­rer Fach­an­wäl­te für Ver­ga­be­recht in einem 1‑Ta­ges-Work­shop gelöst wird. Oder ein mehr als 100 Bei­spiels­fäl­le umfas­sen­des Fra­ge-Ant­wort-Spiel, wel­ches das Prä­senz­wis­sen Ihres Fach­teams erhöht. Ger­ne aktua­li­sie­ren wir die­ses Trai­ning auch für Sie und Ihre Mit­ar­bei­ter oder hin­ter­le­gen es dau­er­haft als Video­kurs, sodass nicht nur die­je­ni­gen, die hier und heu­te bei Ihnen arbei­ten, davon pro­fi­tie­ren. Son­dern auch alle künf­ti­gen Mit­ar­bei­ter-Gene­ra­tio­nen. Spre­chen Sie uns ein­fach an.

Ver­tie­fungs­schu­lun­gen? Ger­ne!

Bestimm­te The­men­seg­men­te bedür­fen der Ver­tie­fung. Wenn Zuwen­dungs­emp­fän­ger bei­spiels­wei­se meh­re­re Rah­men­ver­ein­ba­run­gen beab­sich­ti­gen zu ver­ge­ben, emp­fiehlt es sich, für die Dau­er von ca. vier bis sechs Stun­den auf das zuwen­dungs­rechts­kon­for­me Hand­ling von Rah­men­ver­ein­ba­run­gen ein­zu­ge­hen. Mit der Beschaf­fung von Leis­tun­gen der Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie befass­te Ein­hei­ten könn­ten hin­ge­gen Inter­es­se an einer u.U. sogar über meh­re­re Tage rei­chen­den Inten­siv-Schu­lung zum Ver­ga­be- und Ver­trags­recht der IT haben. Gleich­gül­tig, wel­ches Ver­ga­be­seg­ment es ist, das Sie näher inter­es­siert: Wir sind im Ver­ga­be- und Ver­trags­recht so breit auf­ge­stellt, dass wir alle Bedürf­nis­se erfas­sen und decken kön­nen. For­dern Sie uns her­aus.

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